Barbara Weigand
 Schippacher Jungfrau und Seherin
           St. Antonius-Kirche wo Barbara Weigand fast immer die Tabernakel-Ehrenwache abhielt.
  

Tabernakel-Ehrenwache

Eucharistischer Liebesbund

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Sühnezug gegen die Handkommunion

Mundkommunion ist göttliches Prinzip
Kongregation für den Gottesdienst
Sühnezug gegen die Handkommunion
Prof. Dr. Georg May – Die sogenannte Handkommunion
Video Prof. Dr. Georg May über die Einführung der Handkommunion

Jesus ist die Liebe in der EUCHARISTIE,
aber auch GOTT!

Angesichts dieser Allmacht werfen sich im Himmel alle Heiligen, Engel und die höchsten Geistwesen vor Ihm nieder.

JESUS ist genau so wahr in der Eucharistie, wie ER es war im brennenden Dornbusch! Er hat Moses befohlen, seine Schuhe abzulegen, bevor er näher kam! Von Furcht und Ehrfurcht ergriffen hat er die Schuhe abgelegt. Jesus ist die Liebe in der EUCHARISTIE, aber ER IST GOTT! Immer! Und die Menschen nähern sich IHM ohne Achtung und ohne Ehrfurcht!” 

Bedenkt die Ehrfurchtslosigkeit vieler, wenn eine heilige Stätte in einer Kirche betreten wird. Die Menschen nähern sich ihm
ohne Achtung und ohne Ehrfurcht!”

 

Mundkommunion ist göttliches Prinzip

Theologischer Grund:
Papst Paul VI.: Die Mundkommunion ,,hält die Gefahr der Verunehrung der eucharistischen Gestalten fern.“ Eine altehrwürdig Überlieferung von solcher Bedeutung zu ändern betrifft ja nicht nur die Disziplin. Es steht auch sehr zu befürchten (timentur forte), dass die neue Form der Kommunionspendung (Handkommunion) Gefahren nach sich zieht:
Minderung der Ehrfurcht vor dem allerheiligsten Altarsakrament. Profanierung (Entweihung) eben dieses Sakramentes und Verfälschung der rechten Lehre,“

,,Deshalb ermahnt der Apostolische Stuhl Bischöfe, Priester u. Gläubige eindringlich (vehemenenter hortatur), der erprobten und hiermit neu bestätigten Vorschrift (der Mundkommunion) beflissen Folge zu leisten (studiose obsequantur)“  (Memoriale Domini, 1969).
Diese Vorschrift hat bis heute Gültigkeit.
 
Link Memoriale Domini
(Wortlaut) kathpedia.com/index.php/Memoriale_domini....

 

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST
UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG
INSTRUKTION Redemptionis sacramentum
über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie,
die einzuhalten und zu vermeiden sind

Unter: Kapitel IV  Die heilige Kommunion
2. Die Spendung der heiligen Kommunion


93.
Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen.

Punkt 93 und 94 auf der Vatikan-Webseite

In der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung steht doch ganz deutlich, wie die Gläubigen die hl. Kommunion empfangen sollen.
Denn wenn die kleine Patene unter das Kinn gehalten wird, ist es dem Gläubigen unmöglich die Kommunion mit der Hand zu empfangen.

Unter 94:
94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben» 
Punkt 93 und 94 auf der Vatikan-Webseite

Die Göttlichkeit wird geschändet durch Hände ohne priesterliche Salbung! Jesus selbst benötigt diese priesterliche Salbung um sich in unserer Mitte lebendig zu machen. JESUS hat keine außerordentlichen Ämter der Eucharistie eingesetzt. Den Laien sei kundgetan, es sind die Priester, denen JESUS dieses Amt delegierte; es ist nicht an euch, die Göttlichkeit zu beleidigen, indem ihr JESUS berührt und austeilt. Werdet damit nicht Gefangene der Schuld. (Es war kein Geringerer, als der heiliggesprochene Papst Johannes Paul II., der in dieser Instruktion, die an die ganze Weltkirche gerichtet ist, mit Nachdruck auf die rechte Ordnung im Umgang mit der heiligsten Eucharistie hinweist. Und dies natürlich deshalb, da auf an vielen Orten schlimme Missbräuche herrschten und herrschen.)

Sühnezug gegen die Handkommunion

Der Rauch Satans vernebelt das katholische Gewissen!

Ehrfurchtslosigkeit und Gewissenlosigkeit gegenüber dem hochheiligsten Himmelsbrot sind  unerträgliche Beleidigungen Gottes. Gott ist für viele in Vergessenheit geraten.

 Geneigte katholische Christen!

In den letzten drei Jahrzehnten haben sich beim Empfang der heiligen Kommunion mehr und mehr Mißstände verbreitet: Katholiken empfangen den Leib des Herrn, ohne in der rechten Weise disponiert zu sein; Christen anderer Konfessionen praktizieren „Interkommunion“, ohne an die Gegenwart Jesu Christi zu glauben; sogar Nicht-Christen gehen zum Tisch des Herrn, wenn sie aus Anlaß von Erstkommunion, Hochzeiten und Begräbnissen auch an der Feier der Heiligen Messe teilnehmen. Dagegen lehrt die Kirche eindeutig und hochgültig, daß nur der voll an der Heiligen Messe teilnimmt, der katholisch getauft und die Sakramente der heiligen Kirche empfängt hat und zudem frei sein muß von einer schweren Sünde, zumindest vorher mit Gott durch das Bußsakrament sich reinigen und wiederversöhnen soll.  Wir alle wissen um das „verlorene“ Sakrament, das der Mainzer Hochschulprofessor Dr. Georg May, neben vielen anderen katholischen Themen, eingehend beschrieben und seinen Verlust als ein heiliges und einzigartiges Sakrament unserer Kirche beklagt.

Wie sehr müssen wir hier beklagen, daß es nur noch wenige Priester gibt, die diesen verhängnisvollen Verlust an Reuefähigkeit und Bußgesinnung nicht zum Anlaß von öffentlicher Zurechtweisung und Belehrung nehmen und über die Gnaden einer katholischen Lebensführung und damit Himmelsbürgerschaft oder aber auch über dessen Verlust bei anhaltendem Verfall sittlicher und katholischer Elemente überzeugend predigen und die ihnen anvertraute Herde so über alle Klippen dieser Erde hinwegführen.

Wer nicht mehr an die heiligmachende Gnade der Sakramente unserer Kirche glaubt, sich nicht mehr oder nicht mehr ausreichend an die Gebote Gottes hält und sein Leben danach ausrichtet, wer statt dessen lieber den Weg weltlicher Genüsse und Zerstreuung diesem Glaubensleben vorzieht, der wird zunehmend mehr zum Spielball des Bösen und stürzt immer mehr in seine heimtückischen Fallen, bis es ein Zurück für ihn nicht mehr gibt. Wer die Gebote Gottes nicht mehr lebt, der verfällt in ein gottloses Leben und entzieht sich dadurch auch dem Licht der Wahrheit und Weisheit Gottes.

Am Beispiel der Handkommunion wird dies deutlich: die Handhabung der Handkommunion seit nunmehr über dreißig Jahren hat unsere heilige römisch-katholische Kirche, neben anderen wichtigen Zerfallerscheinungen, in eine tiefe Krise und Glaubensspaltung geführt, die von uns kleingebliebenen Katholiken, was Geist, Verstand und Kenntnis anbelangen, bitterlich zu erfahren sind und von uns alles abverlangen, was uns der eigene Pilgerpfad an Leiden und Zumutungen bereitet, weil die Kirche im Vermächtnis des wahren Stifters, Jesus Christus, uns nicht mehr in Einhelligkeit und unmißverständlich die reine Lehre und Verpflichtung für alle Katholiken vorstellt und vorlebt, die über viele Jahrhunderte unbestritten und unumstößlich war für alle in der Kirche, vom Papst bis hinunter zur letzten Magd. So war es auch in der Liturgie und natürlich waren auch die Kommunionausteilung und der Kommunionempfang für alle ungetrübt und ein höchster Akt von Verdemütigung und süßem Genuß. Aber dann kam die unheilvolle Handkommunion und mit ihr, oder auch zeitgleich, der Umstoß (oder muß man sagen, der Umsturz?) der Liturgie und mit ihnen begann vieles in unserer Kirche zu wanken und wurde und wird von den treugebliebenen Katholiken oft nicht mehr verstanden. Mit der Hinzufügung der Handkommunion ist durch den Widersacher unseres Herrn Jesus Christus der Dreifaltigen Gottheit, eine nicht zu beschreibende und in jeder Hinsicht höchst grauenvolle Beleidigung zugefügt worden, die einfach unbeschreiblich und himmelschreiend ist.

 

Die Einführung der Handkommunion ist eine Mißachtung der Realpräsenz Jesu Christi, ist zugleich Auflehnung gegen den ewigen Gott!

Wegen der besonderen Bedeutung dieser Frage hinsichtlich ihres wahren geschichtlichen Hergangs soll es zu einer etwas ausführlicheren Berichterstattung an dieser Stelle kommen, zumal bei vielen, sehr vielen Glaubenskatholiken das Wissen darüber, aber auch um die unaussprechliche Erhabenheit, die mit der heiligen Eucharistie einhergeht, sich stark reduziert hat bzw. völlig in Vergessenheit geraten ist. Sie haben sich statt dessen in weiten Bereichen protestantischen Gepflogenheiten angepaßt, die ihnen durch die neue „Hierarchie“ in der Kirche begegnen.

 

Apostolischer Stuhl verfügte

die Beibehaltung der Kommunionspendung

Wie aus dem offiziellen Mitteilungsblatt des Apostolischen Stuhles (AAS) vom 8. August 1969 (S. 453 ff.) ausdrücklich hervorgeht, hat der Heilige Vater nach einer Rundfrage an alle Bischöfe des katholischen Erdkreises verfügt: „Die bisherige Form der Kommunionspendung (ehrfürchtiger Kommunionempfang kniend in den Mund) muß beibehalten werden.“ Nicht nur, „weil sie sich auf den Brauch vieler Jahrhunderte stützt, sondern vor allem deswegen, weil sie Zeichen der Ehrfurcht der Gläubigen gegenüber der heiligen Eucharistie und der Würde der menschlichen Person, die sich einem so erhabenen Sakrament möglichst fruchtbringend nahen soll, in keiner Weise abträglich ist … Deshalb ermahnt der Apostolische Stuhl Bischöfe, Priester und Gläubige eindringlich, der erprobten und hiermit neu bestätigten Vorschrift beflissen Folge zu leisten.“

Grundlage dieser päpstlichen Verfügung ist ein (fast) unbekanntes Dokument, nämlich die römische Instruktion „Memoriale Domini“ (über die Weise der Austeilung der Heiligen Kommunion) und trägt das Datum vom 29. Mai 1969. Sie ist unterschrieben von Benno Kardinal Gut als Präfekten der Gottesdienstkongregation und Annibale Bugnini als Sekretär. Die Approbation Pauls VI. erfolgte am 28. Mai 1969. Nach einer liturgie- und dogmengeschichtlichen Einleitung, welche besonders den Glauben an die Realpräsenz (Gegenwart) Christi auch in den kleinsten Teilchen der eucharistischen Gestalten und die Notwendigkeit, den überlieferten Kommunionritus (der Mundkommunion) zu bewahren, betont, heißt es in diesem Dokument: „Weil einige wenige Bischofskonferenzen und einige einzelne Bischöfe gewünscht haben, daß in ihren Gebieten der Brauch zugelassen werde, das konsekrierte Brot in die Hand der Christgläubigen zu legen, hatte Paul VI. angeordnet, daß alle Bischöfe der gesamten lateinischen Kirche befragt wurden, ob sie damit einverstanden seien. Aus diesem Grunde wurden den Bischöfen drei Fragen vorgelegt, die bis zum 12. März 1969 zu beantworten waren. Wir wissen daraus, daß die überwiegende Mehrheit aller Bischöfe eindeutig und einhellig der Auffassung waren, daß man die gegenwärtige Disziplin keineswegs ändern wolle, also bei der nach mehr als 1200 Jahren hindurch geübten und praktizierten Form der Mundkommunion bleiben wolle. 

Die einigen Bischofskonferenzen dennoch erteilte ‚Erlaubnis’, die heilige Hostie auf die Hand zu spenden, wurde vom Heiligen Vater an einige höchst wichtige Bedingungen geknüpft:

·   „Jeder Anlaß zur Bestürzung seitens der Gläubigen und alle Gefahr der Ehrfurchtslosigkeit gegen die heilige Eucharistie muß vermieden werden. Niemand soll einen Grund zur Beunruhigung finden für sein geistliches Empfinden gegenüber der heiligen Eucharistie, damit dieses Sakrament, das von Natur aus Quelle und Urgrund der Einheit ist, nicht Anlaß zur Verstimmung unter den Gläubigen werde. – Jeglicher Anschein eines Abweichens im Bewusstsein der Kirche vom Glauben an die eucharistische Gegenwart, auch jegliche Gefahr der Verunehrung, ja selbst schon der bloße Verdacht  einer solchen, soll ausgeschlossen sein. Und immer ist darauf zu achten, daß nicht Teilchen des eucharistischen Brotes fallen gelassen oder verstreut werden.“

Papst Paul VI. hat in seiner Enzyklika „Mysterium Fidei“ an das Gewissen und die Verantwortung aller Priester und Kirchenoberen appelliert: „Väterlich ermahnt, bittet, beschwört bei dem Erbarmen unseres Gottes (Lk 1,78) die heilige Synode alle und jeden einzelnen, die sich Christen nennen, sich endlich in diesem Zeichen der Einheit, in diesem Band der Liebe, in diesem Symbol der Eintracht eins zu werden; sie mögen an die Majestät und die einzigartige Liebe unseres Herrn Jesus Christus denken, der Sein Leben als Preis für unser Heil und Sein Fleisch uns zur Speise (Jo 6,48 ff.) gegeben hat, und sie mögen diese heiligen Geheimnisse seines Leibes und Blutes mit solcher Unerschütterlichkeit des Glaubens, mit solcher Andacht und Frömmigkeit glauben und verehren, daß sie jenes ‚übernatürliche’ (Mt 6,11) Brot häufig empfangen können.

 

Die Handkommunion spaltet die Gemeinde
und ist Auflehnung gegen Gott!

Angesichts solch einschneidender Forderungen und der inzwischen weit verbreiteten Praxis gelangt jeder konsequent denkende Katholik zu dem Schluß, daß mit der Praxis der Hand- und Stehkommunion alle diese Bedingungen weder erfüllt werden können noch überhaupt zu erfüllen sind bzw. von den allermeisten der abgeirrten Priester und Hirten überhaupt nicht erfüllt werden wollen.
 

 

Durch die Einführung der Handkommunion ist das treu-katholische Gottesvolk in seinem geistigen Empfinden gegenüber der heiligen Eucharistie tief beunruhigt und seiner Ehrfurcht gegenüber dem hochheiligsten Leib des Herrn beraubt worden.

 

 

 

 

Mit der Einführung der Handkommunion, besonders aber infolge der willentlichen Mißachtung des apostolischen Schreibens und päpstlichen Willens seitens vieler, so vieler Priester ist die heilige Eucharistie als Sakrament der Einheit zum Gegenstand der Verstimmung und Spaltung unter dem gläubigen Volk geworden.

 

 

 

 

Die Praxis der Handkommunion hat gezeigt, daß ein Anschein eines Abweichens im Bewußtsein der Kirche vom Glauben an die eucharistische Gegenwart Christi in den sakramentalen Gestalten, die Gefahr der Verunehrung, geschweige der bloße Verdacht einer solchen nicht vermieden werden konnten, sondern vielmehr, daß seit der Handhabung dieser unseligen Praxis der Glaube an die Gegenwart Christi in den eucharistischen Gestalten und die Ehrfurcht vor denselben entsetzlich geschwunden sind. Wenn der Papst schließlich immer wieder fordert, es sei immer darauf zu achten, daß nicht Teilchen des eucharistischen Brotes fallengelassen oder verstreut werden, so spricht die gegenwärtige Praxis in sehr vielen Pfarreien Hohn und Verachtung auf diese Vorschrift.

Obiges Dokument und damit die klare Absage an eine andere als seit Jahrhunderten geübte Praxis der Kommunionausteilung und des ehrerbietigen Kommunionempfangs wurde aber durch freimaurerische Kräfte durchlöchert, und mit einem Einfallstor für den Umbruch versehen, das sich verheerend auf den so sehr gewünschten ausschließlichen Erhalt der einen wahren katholischen Norm eines höchst ehrfürchtigen Kommunionempfangs auswirken sollte. Am 3. April 1985 nämlich erließ die Gottesdienstkongregation eine „notificatio“, sozusagen Ausführungsbestimmungen zur angestrebten Handkommunion. Ich versage es mir, hier die fadenscheinigen Erklärungen und Erläuterungen aufzuführen, die sich zumal noch auf den Heiligen Cyril von Jerusalem (gest. 386) zu beziehen suchten. Die Freimaurer und mit ihnen allesamt all diejenigen Priester und Kirchenoberen, die ehedem schon durch Modernismus und den herrschenden Zeitgeist ihren „eigenen“ Weg in der Liturgie und Evangelisation gesucht und „volksnah“ erprobt hatten, haben hier ihren abgeschmackten Siegeszug gegen die katholische Tradition erfolgreich sichtbar machen können. Überhaupt ist es doch erstaunlich, wie wenig sich unsere Kirche zu ihrem ärgsten Feind auf Erden, der Freimaurerei, erklärt oder gar davor warnt. Wie wenig Menschen wissen doch, wie sehr das Freimaurertum mit allen seinen Logen und unheilvollen Vernetzungen, tief in unsere Wirtschaft und Politik hinein, das Christentum ablehnt, dem König der Könige Seinen Herrschaftsanspruch streitig macht und statt dessen das kommende Reich Luzifers als eine „wahre Heilstat“ verkündigen. Wir wissen zuverlässig, daß er – der Vater aller Lüge, der Affe Gottes und die Schlange – es als seine „Spitzenleistung“ ansieht, diese Handkommunion eingeführt zu haben.

 

Handkommunion ist Gottesraub!

Die Hölle ist weit geöffnet!

Blicken wir noch einmal zurück: am 28. Mai 1969 mahnt Papst Paul VI. in seinen herausgegebenen Instruktionen ausdrücklich und nachhaltig vor der Gefahr des Ehrfurchtverlustes, der Sakrilegien und der Verfälschung der Lehre und betont die beharrliche Beachtung aller geltenden diesbezüglichen Vorschriften. Aber – keiner mehr will es hören! In den meisten katholischen Kirchen sind jetzt die Kommunionbänke entfernt worden, um sicherzustellen, daß sich niemand mehr hinknien kann. Um es deutlicher zu sagen: es wird dadurch auch der Eindruck verstärkt, daß viele Priester der Kirche von den Kommunizierenden sogar den „Steh-Empfang“ zu erzwingen suchen, zumal für eine Mundkommunion in kniender Form in den allermeisten Kirchen weder Raum noch Gelegenheit mehr gegeben wird, es sei denn, der Kommunizierende hat die Gesundheit und den Bekennermut, sich vor dem erhöht stehenden Priester auf den Boden der Kirche niederzuknien, um die heilige Himmelsspeise empfangen zu können. Durch den „Stehempfang“, extra von den Priestern so eingerichtet, setzen sie so die Begegnung des Geschöpfes mit seinem Schöpfer, den heiligsten Augenblick seines Lebens, auf die Stufe der Handreichung von Brötchen beim Bäcker herab. Das Schweigen   über Seine Gegenwart schläfert so das Gewissen der Gläubigen immer mehr ein und lähmt zunehmend den Widerstand gegen ein Verhalten, das Gott zutiefst beleidigt. Kein Wunder, daß die Gleichgültigkeit um sich greift, ja viele sogar erleichtert sind und sich als angeblich mündige Christen zudem noch damit ausdrücklich identifizieren können.

Den Priestern kann dies alles nicht verborgen geblieben sein, zumal, wenn sie Weihejahrgängen angehören, die noch vor all diesem Geschehen liegen. Ihnen muß also auch bewußt sein, wenn sie noch den einen wahren Glauben haben, daß im Umgang mit den konsekrierten Gestalten höchste Sorgfalt an den Tag zu legen ist. Es hatte schon seinen guten Grund, warum der Priester früher die Kommunionpatene verwendet hat, seine Hände danach purifiziert hat, d.h. über dem Kelch mit Wasser reinigte und dieses Wasser dann tranken, damit ja kein Partikelchen verlorengeht.

In der heiligen Kommunion kommt der Herr Himmels und der Erde zu uns, um Sich uns zur Speise zu geben.

Während vor dem Zweiten Vaticanum nicht-katholische Beobachter in unseren Kirchen vom Glauben der Kommunizierenden an die Gegenwart des Herrn überzeugt sein konnten, glaubt heute kaum noch ein Außenstehender, daß alle, die sich die heilige Hostie stehend auf die Hände geben lassen, den Herrn des Himmels und der Erde empfangen. Viele der Kommunizierenden glauben offenbar selbst nicht mehr an das größte aller unsichtbaren Wunder in der katholischen Kirche, das sich in jedem heiligen Meßopfer bei der heiligen Wandlung an der kleinen weißen Hostie vollzieht und an dem sie durch den Kommunionempfang Anteil haben: Die Verwandlung des Brotes in den großen Allmächtigen Gott. Dieser wird gleichsam in die mit heiligem Öl vom Bischof gesalbten Finger des Priesters hineingeboren und wartet dort, wie vor über 2000 Jahren, auf ein Zeugnis des Glaubens. Dieses geschieht durch den Priester dadurch, indem er höchst weihevoll und würdig dieses Meßopfer vollzieht und ihm in jeder Hinsicht und Weise vorsteht und darüber wacht, daß alles in vorgeschriebener Weise geschieht und seinen sehr geordneten Ablauf hat. Mit seinen häufigen Kniebeugen während der Weihe- und Wandlungshandlung bezeugt der Priester nicht zuletzt seine tiefe Demut und Verehrung und wird so selbst zu einem anderen Christus unserer Zeit.                                                                                                       

 

Mangelnde Sorgfalt am Altar und Partikelverlust bedeuten höchster Gewissenskonflikt und sind Sünde und Bruch mit Gott! 

Wer an die volle Gegenwart des Herrn in den kleinsten Teilen (Partikeln) nicht mehr glaubt, läuft Gefahr, den Glauben an die Realpräsenz überhaupt zu verlieren. Wer zuläßt, wie ungeweihte Hände in den Tabernakel hineingreifen und den eucharistischen Herrn ergreifen, um ihn dann den in Stehparade wartenden Gläubigen auf die Hand zu geben, damit Er, das unschuldige Lamm, erneut von ungeweihten Händen ergriffen wird, macht sich des Gottesfrevels und des Gottesraubes schuldig und zieht sich das Gericht Gottes zu!

 

Nur dem gültig geweihten Priester ist es erlaubt, den Leib des Herrn überhaupt berühren zu dürfen! 

Kein Zweifel: viele üben die Praxis der Handkommunion mit gutem Gewissen und in  guter Absicht. Wer aber die Zusammenhänge erkennen kann, ist im Gewissen gehalten, entsprechend zu handeln und von dieser dem Papst abgezwungenen Praxis unbedingt Abstand zu nehmen. Beginnen hierbei müssen die Priester und Kirchenoberen! Sie müssen uns wieder zurückführen in den einen wahren Glauben, den die heilige Kirche in alter Tradition und als kirchliches Lehramt jemals vorgestellt hat zu glauben. Dazu zählt neben vielem anderen auch, daß sie wieder in dem priesterlichen Kleid zu erkennen sind, das ihnen verordnet ist und sie viele andere weltlichen Dinge ablegen, die verwerflich und verführerisch sind. Damit verbunden ist auch der verhängnisvolle Zwang zur Stehkommunion. Ich meine ausdrücklich nicht diejenigen Gläubigen, die heute aus krankheits- und Beschwerdegründen nicht mehr knien können, zumal die Kommunionbänke aus den allermeisten Kirchen verschwunden sind. Selbstverständlich hat der liebe Heiland dafür auch Verständnis und Seine Barmherzigkeit ist mit ihnen. Aber grundsätzlich gilt unangefochten und unmissverständlich:

Rückbesinnung tut Not.

Jetzt ein Zeichen setzen! Abkehr vom Bösen
und Hinwendung zu Gott!

Wenn Christus im Allerheiligsten, in der heiligen Hostie, wirklich gegenwärtig ist, und wer wollte daran zweifeln, wenn ich in der heiligen Kommunion wahrlich dem allmächtigen Gott begegne, ist die Kniebeuge, ist das Knien, das einzig angemessene Zeichen der Verdemütigung, um Ihm, dem unaussprechlich Heiligen, überhaupt begegnen zu können. Vor dem allmächtigen Gott zu knien, zeigt einen angemessenen Akt der Unterwerfung vor dem Allerhöchsten und geziemt sich für jeden gläubigen Katholiken. Vor dem Allerheiligsten wieder das Knie zu beugen, das ist für viele wieder ein erster Akt eines neuen Treuebündnisses mit dem Herrn des Himmels und der Erde, Jesus Christus! Die Entfernung der Kommunionbänke wurde niemals von Rom angeordnet. Sie ist, wie vieles andere, die Folge der Einführung der Handkommunion und wohl auch der Bequemlichkeit mancher Priester wegen. Die Kommunionbänke müssen wieder in unsere Kirchen hinein.

 

Satans ist tief in unsere heilige Kirche eingedrungen.

Hochmut und Stolz sind an die Stelle von Demut und Dienmuth getreten.

Sicherlich ist die Einführung dieser höchst unwürdigen Kommunionausteilung und des Kommunionempfangs eine der Stellen, und zwar eine bedeutsame, wo der Rauch Satans (Wort Pauls VI.) in die Kirche eingedrungen ist und einen unbeschreiblich verheerenden Schaden angerichtet hat am Corpus Christi. Lassen Sie sich auch nicht beirren darin, daß es unwichtig sei, in welcher der beiden Formen Sie die heilige Hostie zu sich nehmen, ob Hand- oder Mundkommunion; dies sei ja letztlich nur eine Frage Ihrer inneren Verfassung und zudem nachrangig! Das ist Häresie! Das ist eine unerträgliche Beleidigung Gottes und kommt nicht vom Himmel! Es ist erkennbar und nachvollziehbar, daß der Widersacher Luzifer die Handkommunion beibehalten will, um so Glaube und Frömmigkeit langsam schwinden zu lassen und glaubens machen will, daß die Eucharistie nur ein Symbol der Mahlzeit sei, und schließlich ein gemeinsames Mahlsopfer auch mit den Protestanten und Andersgläubigen anstrebt. Das muß unbedingt und mit allem Einsatz und Bekenntnis verhindert werden! Ach, wenn doch alle Priester und Kirchenoberen dieses teuflische Spiel des Widersachers endlich erkennen und wirksam bekämpfen und mit Glaubensstärke, Heiligkeit und überzeugender Gemeinschaft mit dem Heiligen Vater und allen, die sich ihm in Treue verbunden fühlen, eine neue katholische Aktion für Gott und Sein Reich neu begründen würden.

 

Die Handkommunion ist ein Produkt der Ökumene.
Die Ökumene zerstört unseren katholischen Glauben.

Die Ökumene hat, weil sie sich nicht eindeutig zur Rückholevangelisation bekannt hat, mehr Schaden angerichtet als wir derzeit überhaupt erkennen und ermessen können. In einer jüngsten Umfrage erkennen die allermeisten Befragten nicht mehr die Notwendigkeit, zwei große Konfessionen haben zu müssen; vielmehr halten sie die Zeit für gekommen, beide Konfessionen zu einer Religion zusammenzuführen. Welch eine entsetzliche Vorstellung. Dabei hat die katholische Kirche zur Frage der sogenannten „Handkommunion“ verbindlich und unverrückbar verordnet: Die Ausspendung des Leibes Christi bei der Heiligen Kommunion kommt (nach dem größten Kirchenlehrer, dem heiligen Thomas von Aquin (+ 1274) in Summa Theologica III ff.) ausschließlich dem Priester zu, und zwar aus drei Gründen:

 

Weil der Priester in Person Christi die Heilige Wandlung vollzieht. So, wie nämlich beim Letzten Abendmahl Christus Selbst das Brot in Seinen Leib verwandelte, so reichte Er Ihn auch Selbst den Aposteln. Daher gilt: So, wie es nur dem Priester zukommt, das Brot in den Leib des Herrn zu verwandeln, so kommt auch nur ihm dessen Ausspendung bei der Heiligen Kommunion zu.

 

 

 

 

Weil der Priester als Mittler zwischen Gott und dem Volke aufgestellt ist (Hebr 5,1). Es gehört darum zu seinem Amt, den Leib des Herrn dem Volk zur Heiligen Kommunion zu reichen.

 

 

 

 

Weil es zur ehrfürchtigen Behandlung dieses Sakramentes gehört, daß es mit nichts in Berührung gebracht wird, was nicht durch Weihe geheiligt ist. So werden das Coporale (Hostielinnen) und der Kelch, und ganz besonders die Priesterhände eigens geweiht, um dieses Sakrament berühren zu dürfen. Deshalb ist niemand anderem ein Berühren dieses Sakramentes erlaubt, als ausschließlich dem Priester; außer, zwingende Notwendigkeit läge vor, etwa wenn das Sakrament in den Schmutz fiele (ohne daß ein Priester zu erreichen wäre), oder aus einem anderen, ähnlich zwingenden Grund.

 Hieraus ergibt sich für jeden glaubenstreuen Katholiken ganz klar, was von der sog. „Handkommunion“, vom „Kommunionhelferdienst durch Laien (Frauen!) (auch mit „bischöflicher Genehmigung“), und von der „Selbstspendung“ dieses Sakramentes zu halten ist.

 

Sakrilegien: sind schwerste Sünden. Sakrilegien bestehen in der unwürdigen Behandlung einer heiligen Sache. Die heiligste Sache, die es gibt, ist der Leib und das Blut Christi im Allerheiligsten Altarsakrament.

 

Nur durch das innige Gebet und Treue zum wahren Glauben entflammen wir wieder das Herz Gottes!

So groß auch die Sehnsucht nach der alten Liturgie und Kommunionpraxis ist und bei vielen unerträglich geworden ist angesichts der neuen Praktiken, weil sie sich des unersetzlichen Verlustes bewußt geworden sind und denselben beweinen, dennoch müssen wir, mit Geduld und Gebet, den Himmel bestürmen, er möge unser Flehen zu diesen einstigen Schätzen der Überlieferung erhören und uns die wahre Tradition in unserer heiligen Kirche wieder anvertrauen. Liebevolle Geduld, aber auch Bekenntnis und Vorbild, sind ein überaus glaubwürdiges Zeugnis dafür und werden, durch Gemeinschaft mit den unzähligen Heiligen und Seligen des Himmels, dereinst himmlisch belohnt.

 

Kardinal Stickler: Heutiger Meßritus entspricht nicht dem Willen der Konzilsväter und ist so vom Konzil nicht gewollt!

Kardinal Stickler, Mitglied der liturgischen Kommission des II. Vaticanums, wies … mit Präzision nach, daß der neue Meßritus, wie er heute gefeiert wird, und der allgemein als Ergebnis des Konzils betrachtet und als solches als ein herausragendes Ereignis gefeiert und von höchsten Stellen inzwischen als allein gültig erklärt wird, vom Konzil so nicht gewollt war! Vielmehr steht er in offensichtlichem Widerspruch zu wesentlichen Punkten der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie. Die Brisanz der Feststellung Sticklers wird außerordentlich verstärkt durch die Aussagen unseres jetzigen Papstes als Josef Kardinal Ratzinger in seiner Autobiographie („Aus meinem Leben, Erinnerungen (1927 – 1977“): „Ich war bestürzt über das Verbot der alten Missale, denn etwas derartiges hatte es in der ganzen Liturgiegeschichte nie gegeben … Ich bin überzeugt, daß die Kirchenkrise, die wir heute erleben, weitgehend auf dem Zerfall der Liturgie beruht.“

 

Die Liturgie muß lebendig bleiben!

Nicht nur als geduldetes „Entgegenkommen“ des Ortsbischofs, sondern als bleibende und einzige wahre Opferhandlung und Alltag der Kirche!

Nicht zuletzt mit den neuen „Leitlinien für multireligiöse Feiern von Christen, Juden und Muslimen“, die uns die Deutsche Bischofskonferenz als „heilbringende“ Kost vorsetzt, wird klar und klarer, wohin das Schifflein Kirche schlingert: weg von der heiligen römisch-katholischen Kirche mit ihren unverbrüchlichen Dogmen und dem kirchlichen Lehramt hin zu multireligiösen Götzendiensten und neuheidnischem Opferkult. Diese neuen Richtlinien, auf die sich schon viele abtrünnige Priester und Kirchenoberen, die ehedem schon seit Jahren ihre eigene Suppe mit ökumenischer Vielfalt gekocht und den armen Gläubigen vorgesetzt haben, diebisch freuen, um sie ja unverzüglich und ungehindert anwenden zu wollen. In diesen Leitlinien sind nämlich schon eine Vielzahl von so genannten Anlässen aufgeführt, bei denen eine solche Multireligionsfeier angezeigt erscheint.

Es muß schon jetzt schmerzen, wie sehr unser lieber Heiland im Angesicht solcher Zusammenkünfte in Seinem heiligen Tempel und vor Seinen unaussprechlich heiligen Augen und Angesicht leiden wird und Seine Wunden erneut aufbrechen werden. Wie schnell haben sich doch wieder einmal unsere deutschen Bischöfe zu solchen Regeln interreligiöse Zusammenkünften erklärt. Wenn man bedenkt, welche enormen Hindernisse und Spießrutenlauf es für uns bedeutet, um überhaupt nur in einer Diözese an einem einzigen Ort eine, vielleicht zwei Werktagsmessen im überlieferten Ritus pro Monat, und das noch zur „Probe“ und auf Bewährung, genehmigt zu erhalten.

Dabei handelt es sich doch um die eigentliche heilige Messe, die wir seit Urgedenken gefeiert haben und die unsere heilige römisch-katholische Kirche so sehr geprägt und geformt hat und von der und aus der so viele heiligmäße Menschen hervorgegangen sind. Merken die Bischöfe und die ihnen anhängenden Geistlichen denn gar nicht, wie sehr sie auf unseren Gefühlen herumtreten, uns immer mehr ausgrenzen und in einen schier unüberwindlichen Gewissenskonflikt führen und uns immer einsamer machen in unserer eigenen Kirche und Gemeinschaft? Es stimmt: wir sind auf dem Schlachtweg, um als Schlachtopfer für den Glauben auf unseren Kalvarienberg zu gehen, um uns auf das Kreuz zu legen, auf dem vor uns schon Der gelegen hat, Der uns mit Seinem bitteren Leiden und Sterben erlöst hat und Den wir jetzt wieder kreuzigen, durch unsere Schuld, durch unsere übergroße Schuld.  

 

Die wahre Religion ist das Fundament des Lebens.

Der Name Jesu als der Sohn Gottes ist der mächtigste Name auf dieser Erde.

Die wahre Religion, sie zu erforschen und uns darin täglich neu zu üben, ist also eine fundamen­tale Voraussetzung, um Gott zu suchen, Gott zu lieben und uns in den Geboten Gottes zu üben. „So spricht der Herr, dein Erlöser, der Heilige Israels: Ich bin der Herr, dein Gott, Der dich lehrt, was Nutzen bringt, und Der dich auf den Weg führt, den du gehen sollst.“

Prof. Dr. Georg May, Mainz: „Das 2. Gebot Gottes lautet: ‚Du sollst den Namen Gottes nicht eitel nennen!’ In diesem Gebot ist nicht nur auf den aus Worten, aus Silben, aus Buchstaben bestehenden Gottesnamen Bezug genommen, sondern auf die Majestät Gottes. Unter dem Wort „Name“ müssen wir uns Gott in Seiner Herrlichkeit vorstellen. Also es soll nicht nur der Name Gottes nicht verunehrt werden, sondern erst recht nicht Seine Person und alles, was zu Gott gehört. Das ist der Sinn des Satzes: ‚Du sollst den Namen Gottes nicht eitel nennen!’ Hier wird uns, positiv gewendet, die Ehrfurcht geboten, die Ehrfurcht vor Gottes Majestät. Ehrfurcht ist eine zusammengesetzte Haltung. Ehrfurcht ist die Verbindung von Furcht und Liebe und Hochachtung. Ehrfurcht ist eine scheue Liebe und eine liebende Scheu.

In diesem Doppelcharakter entspricht die Ehrfurcht dem Wesen Gottes. Er ist gleichzeitig unendliche Majestät und unendliche Güte. Auf Gottes unendliche Majestät antwortet der Mensch mit Furcht, auf Gottes Güte antwortet der Mensch mit Liebe. Die Mischung von Liebe und Furcht, das ist Ehrfurcht. Wir sollen Gottes Namen anrufen, weil es der mächtigste Name ist, weil in diesem Namen uns Erhörung zuteil wird. Als Petrus und Johannes in den Tempel gingen und sie dort den Lahmgeborenen an der Pforte sitzen sahen und ihn heilten, da sprachen sie den heiligen Befehl ‚im Namen Jesu’ aus. Der Name Jesu als der Sohn Gottes ist der mächtigste Name auf dieser Erde.

In diesem Namen werden die Krankheiten geheilt, werden aber auch die Dämonen besiegt. Wenn dieser Name ausgerufen wird, dann zittern die Dämonen, denn dann verbindet sich die Macht des Menschen mit der Macht Gottes. Der Name Jesu ist auch der Name unseres Heiles. ‚Es ist kein anderer Name gegeben unter dem Himmel, in dem wir selig werden können, als der Name Jesu.’ In allen Angelegenheiten des Heils muß dieser Name ausgeru­fen werden, bei jeder Sakramentenspendung, bei jedem Sakramentale, immer wird der Name Jesu genannt. Der Name Jesu ist deswegen so mächtig, weil in diesem Namen gleichsam die Kraft des Heilandes konzentriert ist; und wer diesen Namen andächtig und im Heiligen Geiste nennt, der versichert sich der Kraft Jesu.“

Den Namen Jesu sollen wir aber auch anrufen in Not und Gefahr. Er ist ja ein mächtiger Name. Er ist mächtig, uns Hilfe zu bringen. Der Name Jesu soll vor allem auf unseren Lippen in der Todesstunde sein. Das ist also das 2. Gebot, was uns Gott auferlegt hat, den Namen Jesu mit Andacht und Rührung anzurufen. Besonders in den schweren Stunden der Drangsal und auch in unserer Sterbestunde, wo die Dämonen noch einmal versuchen, den Menschen für sich zu gewinnen, da brauchen wir die Hilfe dieses Namens, da müssen wir uns an Stefanus erinnern, der mit diesem Namen auf den Lippen gestorben ist: „Jesus, nimm meinen Geist auf!“

Und diese Ehrfurcht müssen wir auch haben, wenn wir heilige Orte wie Kirchen, Kapellen und Altäre aufsuchen, um dort Betrachtung und Anbetung zu halten. Da ist es ganz wichtig, uns unserer Ehr­furcht zu erinnern, die wir Gott schuldig sind, denn es sind Zelte des Allerhöchsten, Häuser Gottes. Unsere Kirchen sollen ein Tempel Gottes sein. In ihnen hat Gott sein Zelt aufgeschlagen, denn der Herr, der in der heiligen Messe auf den Altar herabgerufen wird, bleibt bei uns. Und Er verweilt danach dann im heiligen Taber­nakel, wo Er Seinen Königsthron aufgeschlagen hat, um bei uns zu sein alle Tage. Er wartet, daß wir zur Anbetung kommen, zur Verehrung, daß wir unsere Not vor Ihm ausschütten. Deswegen bleibt Er im Tabernakel bei uns.

Verlassenheit im Sakrament, Trostlosigkeit im Tabernakel und Verachtung und Vergessenheit durch die Vorsteher der Kirche, all dies sind Folgen von Lieblosigkeit und der Selbstüberhebung der Menschheit über ihren Gott.

Jesus Christus beschreibt in einer Zwiesprache mit der Schippacher Jungfrau Barbara Weigand diese Verlassenheit im Sakrament: „Damit habe ich dort Meinen Nachfolgern kennzeichnen wollen, daß, obwohl Mein Evangelium unverändert bleibt, doch die Menschen sich ändern, und Ich Mich nach den Zeitverhältnissen und nach den Menschen richte, um dies oder jenes klarer zu erschließen, wenn die richtige Zeit dazu gekommen ist. Wie viele Geheimnisse habe Ich Meiner Kirche schon eröffnet durch Privatoffenbarungen, wie z. B. die Geheimnisse Meines Herzens, Ich habe die Menschheit angewiesen, Mein Herz zu verehren. Ferner die Verherrlichung der Feste, die auf Mein Leben und Leiden Bezug haben. Da sagte Ich nach Jahrhunderten und Jahrtausenden: Das will Ich eingeführt haben. So ist es jetzt wieder. Jetzt will Ich die inneren Schätze Meines Herzens ausgießen.“

„Gehet hin und verkündet der Welt, daß nicht eher die Kirche zum Siege gelangt und die Kirche eine bessere Zeit wieder sieht, bis Meine Diener, die Priester der heiligen Kirche, einsehen und annehmen, was Mein Sohn niedergelegt hat in deinen Schriften. Ich will und Mein Sohn verlangt eine Weltkirche, wo die gläubigen Kinder in Seiner Kirche Zuflucht suchen können, um mit Gnaden beladen wieder von dort in ihre Heimat zurückkehren. Statt den Vergnügungen und der Sinnenlust nachzulaufen, sollen der Vater und die Mutter ihre Kinder hinführen an Meinen Gnadenort, woran die Umwälzung der ganzen Welt geknüpft ist, die ganze Umkehr der Seele zu ihrem Gott. Die Hölle wütet, du hast sie gesehen, die ganze Nacht, wie die Luft schwirrte mit Satanen. Es ist die Vorbereitung auf das schönste Fest im ganzen Kirchenjahr, der Vorabend. Aber wie sinnen die Kinder der katholischen Kirche, was sinnen sie aus? Hinauszuziehen in die Wälder und mit Sünden beladen wieder zurückzukehren.

Maria zu Barbara Weigand: „Anstatt Meinen Sohn aufzusuchen in Seiner Kirche, zieht man in die Wälder und vergiftet sich selbst und seine ganze Nachkommenschaft mit den Sünden der Fleischeslust. O diese Fleischeslust! O diese Fleischeslust! Die Welt geht zugrunde mit ihr. Verkündet den Priestern, daß sie anfangen wieder zu glauben, daß die Kirche nicht eher wieder zur Blüte gelangt, bis die Kirche in Schippach gebaut ist und das tieflebendige Glaubensleben überall wieder gepredigt wird vom Priestertum, daß das jungfräuliche Leben anstatt gehaßt und verfolgt, gestützt und beschützt wird von den Dienern der Kirche, von dem Priestertum, das heute hinausgesandt wurde in die Welt. Pfingsten, ein Freudenfest, nein, Pfingsten ein Trauerfest für Mich und Meinen Sohn. Keine Men­schenfurcht! Vertrauet, vertrauet, Meine Kinder! Ich habe euch nicht umsonst zusammengeführt. Ich bin die Mutter der schönen Liebe und der heiligen Hoffnung. Ich stand als Mutter der Schmerzen unter dem Kreuz der Verachtung und der Zurücksetzung von der ganzen Welt.“

O wie herrlich, o wie schön ist der Himmel. Erduldet mit Freuden all die Leiden, die noch über euch kommen. Mein Sohn muß noch strafen, noch schrecklich strafen, bis die Menschheit zur Besinnung kommt. Ein wahres Sodom und Gomorrha ist die ganze Welt geworden, besonders aber die großen Städte. Und wäre nicht das heilige Meßopfer auf der Welt, die Welt würde vernichtet, sie müßte untergehen. Feuer und Schwefel müßten vom Himmel fallen und die ganze Welt verzehren. Er hat die Friedenstaube in die Welt geschickt, die Friedenstaube, das bin Ich. Ich bin die Friedenstaube. Ich wurde in die Welt gesandt. Auch Ich war ein Evaskind, aber auserwählt vor Eva, aber niemals hat die Sünde Mich befleckt. Ich bin die Friedenstaube, und alle diejenigen, die Mich als Mutter anerkennen, werde Ich hinüberleiten in die triumphierende Kirche.“

 

Wir alle müssen jetzt ein Zeichen setzen:

Sühnezug gegen die Handkommunion – Bekenntnis ablegen!

Es ist jetzt die Zeit, sich klar zu bekennen! Bekenntnis durch die gute Tat. Die gute Tat ist Rückkehr zu einem ehrfürchtigen Kommunionempfang in demütiger und ehrerbietiger Weise. Beugen Sie wieder Ihr Knie vor dem höchsten Gott und Schöpfer. Fordern Sie nötigenfalls von Ihrem Pfarrer oder Bischof, daß Sie einen solchen Kommunionempfang uneingeschränkt und ohne Begrenzung oder Ausgrenzung möglich machen. Wenn in Ihrer Kirche die Möglichkeit eines würdigen Kommunionempfanges nicht (mehr) gegeben ist, weil man die Kommunionbänke herausgerissen hat und zudem noch der Pfarrer der Gemeinde nicht für die Mundkommunion steht, dann sprechen Sie ihn mutig an und verweisen ihn auf das vom deutschen Episkopat ausdrücklich verbriefte Recht, die Mundkommunion in kniender Form zu empfangen!  Setzen Sie ein Zeichen! Haben Sie doch Mut und Vertrauen und bitten Sie den liebenden und ewigen Gott um Beistand; rufen Sie den hl. Erzengel Michael hinzu: er ist ein flügelschneller und wirksamer Helfer in solchen Fällen! Er wartet nur darauf, sein mächtiges Wesen für Ihre Belange einzusetzen, denn es bedeutet ihm eine unbeschreibliche Ehre, sich für die größere Ehre Gottes einzusetzen! Sie können sich aber auch, wenn Sie Opfer von Willkür bestimmter Priester geworden sind, mit einem Schreiben direkt an die Kongregation für den Gottesdienst, Piazza Pio XII., 10, I – 00193 Roma, Fax.: 003906 6988 3499, wenden.

Gott befohlen!

 

Wolfgang E. Bastian
Friedrichsdorf, im Mai 2003/Januar 2006

Verwendete Literatur: Das Hl. Meßopfer - Pro Sancta Ecclesia;
Die Handkommunion - Pro Sancta Ecclesia;
Freude an der Wahrheit Nr. 2;
Der schwarze Brief 37 Jhrg. Nr. 10/2003;
Die sog. Handkommunion – Prof. Dr. Georg May;
Nichts als die Wahrheit – Krinner; Botschaft unserer himmlischen Mutter;
Handzettel ohne Adressenanghabe sowie Eigentexte. Der Verf. in Sekretariat.

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Die sogenannte Handkommunion

Von Prof. Dr. Georg May

Ein Beitrag zur Praxis der kirchlichen Rechtsetzung in der Gegenwart
„LUMEN GENTIUM“-Stiftung, Vaduz / Liechtenstein

Inhalt

I. Die Entwicklung der Handkommunion bis zum 28. Mai 1969

1. Die faktische Ausbreitung der Handkommunion
2. Die Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur”

a) Die Meldung vom 28. Januar 1969
b) Die Meldung vom Mai 1969

II. Die Instruktion „Memoriale Domini“

1. Erlass
2. Beschreibung der faktischen Einführung der Handkommunion
3. Begründung der hergebrachten Praxis des Empfanges der heiligen Kommunion
4. Die Befragung der Bischöfe des lateinischen Ritus
5. Die Entscheidung des Papstes
6. Die Zulassung der Handkommunion für bestimmte Orte
7. Die Widersprüche der Instruktion.

III. Das Indult der Kongregation für den Gottesdienst

1. Funktion
2. Überschreitung des Rahmens der Instruktion
3. Dispositiver Teil

IV. Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz und die Verordnungen der deutschen Bischöfe

1. Erteilung des Indults
2. Benutzung des Indults
3. Verschiedene Haltung der Bischöfe
4. Der Weg zur Gestattung der Handkommunion
5. Ausweitung der Instruktion
6. Gleichberechtigung beider Arten des Kommunionempfanges
7. Praktische Handhabung
8. Verpflichtung des Kommunionspenders
9. Auswirkungen
10. Zusammenfassung

 

I. Die Entwicklung der Handkommunion bis zum 28. Mai 1969

1. Die faktische Ausbreitung der Handkommunion

Das Opfer der heiligen Messe mündet in das Opfermahl. Der Priester, der das heilige Opfer darbringt, empfängt den Leib und das Blut des Herrn. Danach reicht er den Gläubigen die Opferfrucht.

Im Altertum der Kirche wurde den Gläubigen die heilige Kommunion in die Hand gegeben. Mit wachsendem Verständnis des vollen Inhalts der Eucharistie wurde diese Weise der Kommunionspendung als unzureichender Ausdruck des Glaubens und der Ehrfurcht, die diesem Sakrament geschuldet sind, empfunden. Man ging immer mehr dazu über, den Leib des Herrn unmittelbar in den Mund des Empfängers zu legen. Diese zunächst von Partikulargesetzgebern vorgeschriebene Art des eucharistischen Mahles erhob sich bald in den Rang gesamtkirchlichen Gewohnheitsrechtes.

Über tausend Jahre lang ist diese Weise der Spendung bzw. des Empfanges der heiligen Kommunion die allein übliche gewesen. Seit wenigen Jahren wurde jedoch der aufgegebene Brauch von kleinen, aber einflussreichen Gruppen, die sich der nachhaltigen Unterstützung der Massenmedien erfreuten, wieder eingeführt, und zwar zuerst in Holland. Dieser Ort der Entstehung der Handkommunion in der Gegenwart ist nicht zufällig. Bei vielen holländischen Theologen ist der katholische Glaube an den vollen Inhalt des eucharistischen Opfersakramentes zusammengebrochen. Ihre Eucharistievorstellungen liegen in der Nähe jener des Schweizer Reformators Huldreich Zwingli. Die falsche Auffassung des eucharistischen Opfersakramentes hat sogar Eingang in den Holländischen Katechismus gefunden. Von dem irrigen Eucharistieverständnis her gesehen ist die Änderung der Kommunionriten folgerichtig. Wenn der Glaube an Transsubstantiation und reale Gegenwart des verklärten Leibes Jesu durch eine symbolische Auffassung ersetzt wird, sind die für diesen Glauben ausgebildeten Formen des Umgangs mit der Eucharistie überflüssig, ja unangebracht. Es muss also festgehalten werden: Das Aufkommen der Handkommunion in der Gegenwart hängt ursprünglich und unmittelbar mit dem Abgehen von dem katholischen Eucharistieverständnis zusammen.

Von Holland ausgehend breitete sich die Praxis der Handkommunion über die benachbarten Länder Deutschland, Belgien und Frankreich aus, in Deutschland zuerst in den Diözesen, die an Holland angrenzen. Presse und Fernsehen wirkten dabei eifrig mit, indem sie über den in Holland aufgebrachten veränderten Modus der Kommunionspendung in rühmender Weise berichteten bzw. ihn den Zuschauern vorführten und dafür warben. Progressistische und modernistische Geistliche stimmten dem holländischen Beispiel zu und begannen es nachzuahmen. Sie leiteten zuerst Jugendliche, vor allem Studenten und Kinder zu dieser Form des Kommunionempfanges an. So mancher Priester deutscher Großund Mittelstädte erlebte es, wie ihm plötzlich von einem an der Kommunionbank stehenden Jugendlichen die Hand entgegengestreckt wurde. Allmählich, nach entsprechender Aufmunterung, schlossen sich auch einzelne Erwachsene der Praxis an.

Die von einigen Kommunionempfängern in Missachtung des geltenden Rechts geforderte Austeilung der heiligen Kommunion in die Hand führte bei Kommunionspendern, die sich der versuchten Anstiftung zur Übertretung des kirchlichen Gesetzes widersetzten, zu offenen Auseinandersetzungen während des Gottesdienstes. Anfang März 1969 suchten sich beispielsweise in der Josefskirche zu Dortmund sieben Jugendliche die Handkommunion zu ertrotzen. Trotz Verwahrung des Pfarrers gegen den Missbrauch der Eucharistiefeier zu Demonstrationszwecken beharrten die Jugendlichen bei ihrem Begehren. Schließlich wurden sie von Gläubigen abgedrängt.

Trotz solcher und ähnlicher Vorfälle und trotz der Propaganda der Massenmedien haftete jedoch denen, die die Handkommunion begehrten, bis zu ihrer amtlichen Freigabe ein sektiererischer Zug an. Sie blieben in einer hoffnungslosen Minderheit. Zu keinem Zeitpunkt vor Juni 1969 wurde m. W. irgendwo in Deutschland die Handkommunion von der Mehrzahl der Kommunikanten einer Pfarrei praktiziert. An den meisten Orten blieb sie völlig unbekannt. An manchen Stellen forderte nur hie und da einer der Gläubigen die Austeilung der Hostie auf die Hand.

Die zahlenmäßige Schwäche der Anhänger der Handkommunion ist der Grund, weshalb ihre Befürworter nicht zu dem beliebten Mittel einer Meinungsumfrage griffen, um ihrem Begehren Rückhalt zu verschaffen. Es ist ja in den letzten Jahren auch in der Kirche üblich geworden, die Gläubigen oder den Klerus über bestimmte Gegenstände zu befragen.

Besonders bekannt geworden sind die Umfragen zum Zölibat der Diözesanpriester. Die Art des Kommunionempfanges ist von einschneidender Bedeutung im Leben der Kirche und betrifft grundsätzlich jeden Gläubigen. Es hätte also nahegelegen, hier eine Erforschung der Meinung zu betreiben. Aber sie unterblieb, weil das zu erwartende Ergebnis sicher nicht mit der Absicht der Wortführer der Handkommunion übereingestimmt hätte. Die Handkommunion ist nirgends spontan vom gläubigen Volk begehrt worden. Vielmehr haben ein paar progressistische und modernistische Theologen eine Meinungsmache betrieben und einige Katholiken damit angesteckt.

Nicht alle, die die zuerst in Holland aufgebrachte Praxis, die heilige Kommunion in die Hand zu legen, übernahmen, stimmten damit auch den falschen Auffassungen über die Eucharistie zu. Die Motive zu dieser Nachahmung waren verschiedener Art. Die einen sahen darin eine begrüßenswerte Rückkehr zur urkirchlichen Praxis, die anderen fanden es „modern”, in dieser Weise die heilige Kommunion zu empfangen, wieder andere ersannen allerlei theologische oder pseudotheologische Gründe dafür. Die Gegner der Handkommunion hatten es angesichts der Dürftigkeit dieser Argumentation nicht schwer, sie zu widerlegen. Allein die Anführung des Gesetzes der Entwicklung, vor allem der Dogmenentwicklung, war schon ein hinreichender Grund, um die Rückkehr zu einem überholten Stadium als unangebracht zu erweisen. Das vertiefte Verständnis der Eucharistie forderte sorgfältigere Formen des Umgangs mit ihr. Ohne den opferbereiten Glauben und die liebende Ehrfurcht der Apostel konnte ihre Weise der äußeren Feier des eucharistischen Mysteriums nicht beibehalten werden. Das Legen der heiligen Hostie in den Mund des Empfängers dient der Erhaltung des Glaubens und der Förderung der Ehrfurcht in unvergleichlich besserer Weise als das Geben in die Hand. In dem Nichtanfassendürfen drückt sich der Wert der Gabe aus.

Die äußeren Formen gesteigerter Ehrfurcht vermögen den schwachen Glauben der Menschen zu stützen. Die Gefahr des Herabfallens und der Verunehrung sowie des Verlustes kleiner Teile ist bei der seit über tausend Jahren üblichen Weise des Kommunionempfanges entschieden geringer als bei der Handkommunion. Diese wird außerdem heute infolge der Verdunkelung, ja Leugnung der kirchlichen Eucharistielehre durch einflussreiche Kreise zu einer unmittelbaren Bedrohung der katholischen Wahrheit.

Die doppelte Tatsache, dassdie Handkommunion in der Gegenwart aufgrund einer Preisgabe des katholischen Eucharistieverständnisses aufgekommen und in offenem Ungehorsam gegen ein gesamtkirchliches Gesetz eingeführt worden ist, hätte die Hirten der Kirche alarmieren müssen. Sie hätten die Pflicht gehabt, beim ersten Auftreten der Handkommunion das kirchliche Gesetz allgemein einzuschärfen und ihm notfalls mit der Androhung von Strafen Beachtung zu sichern.

Gegen jeden Versuch, diese Art der Kommunionspendung zu praktizieren, hätte sofort eingeschritten werden müssen. Weder das eine noch das andere ist jedoch geschehen. Es muss als ein schwerwiegendes Versäumnis vieler Ortsoberhirten bezeichnet werden, dass sie ihre Pflicht zur Aufsicht über die liturgischen Gesetze der Kirche in bezug auf die Kommunionspendung vernachlässigt haben. M. W. hat einzig der inzwischen verstorbene Bischof von Trier, Matthias Wehr, mehrfach auf Priesterkonferenzen im Februar 1965 die Handkommunion ausdrücklich untersagt und Zuwiderhandelnden Sanktionen angedroht. Was sonst getan wurde, geschah spät, uneinheitlich, ohne Nachdruck und ohne Festigkeit, mit halbem Herzen, vermutlich schon aus der Resignation heraus. Die Deutsche Bischofskonferenz erinnerte zwar auf ihrer Vollversammlung vom 13. bis 15. Februar 1967 in Bad Honnef an das gemeinrechtliche Verbot der Handkommunion. Aber dem Wort folgte keine Tat. Man hätte erwartet, dass dieser Beschluss nun sofort in den Amtsblättern verkündet und dem Volk zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dieses war jedoch nicht der Fall. Die Amtsblätter der meisten deutschen Diözesen druckten den Beschluss überhaupt nicht ab, andere mit teilweise einjähriger Verspätung. So erließ das Bischöfliche Generalvikariat Fulda am 14. Februar 1968 eine Pastorale Weisung über die Austeilung der hl. Kommunion. Darin wurde auf den Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf ihrer Vollversammlung in Bad Honnef vom 13. bis 15. Februar 1967 verwiesen, wonach es nicht gestattet ist, die heilige Kommunion in die Hand zu reichen. Dieses Verbot gelte gemäß c. 1261 § 2 CIC auch für die Kirchen von Ordensleuten im Bereich der Diözese Fulda. Entsprechend Art. 22 der Konzilskonstitution über die heilige Liturgie und Nr. 45 der Instruktion über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie wurden alle Welt- und Ordenspriester zur Beachtung der Vorschrift aufgefordert.

Auch außerhalb der kirchlichen Amtsblätter wurde einerseits die in Honnef geschehene Einschärfung der vorgeschriebenen Weise der Kommunionspendung totgeschwiegen, auf der anderen Seite die faktische Duldung der Gesetzesübertretung hervorgehoben und sogar von einer Zulassung der Handkommunion gesprochen. So stellte ein Leser der „Kirchenzeitung für das Erzbistum Köln” in der Ausgabe vom 29. November 1968 in einer Zuschrift die Behauptung auf, der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Döpfner, habe von Papst Paul Vl. die Genehmigung erwirkt, „dort, wo es gewünscht wird, die Spendung der Kommunion in die Hand zu gestatten”. Daraufhin richtete der geistliche Religionslehrer Joachim Zimmermann aus Düsseldorf eine Anfrage an Kardinal Döpfner. Unter dem Datum des 17. Dezember 1968 ließ Döpfner dem Religionslehrer durch den Sekretär der deutschen Bischofskonferenz, Karl Forster, antworten, eine Zustimmung zur Handkommunion „aus Rom” liege nicht vor. Die Frage sei in der Deutschen Bischofskonferenz und „im Gespräch mit dem römischen Liturgierat erörtert” worden. Letzterer lege aber großes Gewicht darauf, „dass gerade in dieser Frage kein uneinheitliches Vorgehen in den Diözesen der Länder erfolgt”. Deshalb sollten die „damit zusammenhängenden Probleme und Argumente” „auf der internationalen Ebene des Liturgierates eingehend bedacht werden”. Die deutschen Bischöfe hätten dies „verstanden” „und deshalb keine weiteren Schritte unternommen”.

Aus dieser Darstellung ergibt sich mehreres. Zunächst ist sicher, dass einer der eifrigsten Fürsprecher der Einführung der Handkommunion in Deutschland der Erzbischof von München und Freising, Kardinal Döpfner, war. Dann scheint versucht worden zu sein, die Genehmigung des Heiligen Stuhles zur Praktizierung der Handkommunion für einzelne deutsche Diözesen zu erlangen.

Der Versuch ist an dem Liturgierat gescheitert, der auf einem einheitlichen Vorgehen für die einzelnen Länder bestand. Schließlich wurde mittelbar klar, dass die deutschen Bischöfe inzwischen mehrheitlich für die Praxis der Handkommunion gewonnen waren. Innerhalb eines einzigen Jahres waren sie aus Gegnern zu Befürwortern der Handkommunion geworden. Irgendeine Verurteilung der eigenmächtigen Einführung der Handkommunion lässt das im Auftrage Döpfners verfasste Schreiben nicht erkennen. Es erörtert wohl Einzelheiten des Verfahrens, um den Ungehorsam zu sanktionieren, enthält aber keinen Ruf zur Ordnung.

Sein Tenor geht dahin, dass bald gestattet werden werde, was bislang im Ungehorsam getan wird. Von einer derartigen Stellungnahme war ein Zurückdrängen der aus Holland importierten Praxis selbstverständlich nicht zu erwarten. Es gab in Deutschland gewiss Bischöfe, die der Handkommunion mit Bedenken oder ablehnend gegenüberstanden. Sie fühlten sich jedoch angesichts der Geteiltheit des Episkopates und wegen der Zweifel an dem Festbleiben des Heiligen Stuhles gehemmt und entmutigt. Der Erzbischof von Paderborn, Kardinal Jaeger, beispielsweise wurde, wie er in dem Bistumsblatt „Der Dom” eröffnete, „des öfteren” von Gläubigen gefragt, weshalb er nicht gegen die unerlaubte Einführung der Handkommunion einschreite. Er gab zur Antwort, dass er „einzelne Seelsorger, gegen die von Seiten der Gemeindemitglieder Beschwerden erhoben worden waren, mündlich und schriftlich gemahnt” habe, „davon abzulassen, und das mit großem Ernst”. Offenbar waren diese Mahnungen jedoch erfolglos. Denn der Erzbischof stellte die rhetorische Frage: „Was sollte ich mehr tun?” Von einer Anwendung der kirchlichen Strafgewalt hielt er wohl nichts.

Vielleicht meinte er davon absehen zu müssen, weil die Mehrheit der deutschen Bischöfe zu diesem Zeitpunkt schon die Zulassung der Handkommunion beantragt hatte.

2. Die Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur”

Für die Durchsetzung der Handkommunion in Deutschland ist die Nachrichtenpolitik der von den deutschen Bischöfen unterhaltenen „Katholischen Nachrichten-Agentur” mit entscheidend geworden. Dass man Nachrichten steuern kann, ist von jeher bekannt. Heutzutage aber vermögen gezielte und gehäufte Meldungen infolge der geistigen Unselbständigkeit der Menschen und angesichts der Unsicherheit der Autorität Änderungen des Bewusstseins und selbst der Gesetze zu
erzwingen. Es waren nun zwei Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur, die von großem Einfluss für die Wiederaufnahme des abgelegten Brauches der Handkommunion waren.

a) Die Meldung vom 28. Januar 1969

Die erste Meldung stellte einen bezeichnenden Fall an den Anfang. Eine Realschullehrerin aus Geldern hörte in Krefeld Geistliche die Gläubigen einladen, „auf die Hand zu kommunizieren”. Sie fragte dieserhalb bei dem Generalvikariat des Bistums Münster an. Unter dem 21. November 1968 wurde ihr geantwortet, die Handkommunion sei weder im Bistum Münster noch überhaupt in einer deutschen Diözese gestattet. Ein „römisches Reskript”, das die Erlaubnis dazu vorsah, habe nicht ausgeführt werden können, weil der Heilige Vater sich die Angelegenheit inzwischen selbst zur Entscheidung vorbehalten habe.

Die „Katholische Nachrichten-Agentur” veröffentlichte nun diesen Vorgang in einer vom 28. Januar 1969 aus Münster datierten Meldung. Sie stützte sich dafür auf den Januar-Rundbrief der deutschen Una-Voce-Bewegung. Sie begnügte sich indes nicht mit der Schilderung des Münsteraner Vorfalls, sondern ging amtliche kirchliche Stellen um Auskunft an.

„Von informierter Seite” verlaute, so fuhr der Text fort, dass der Papst die deutschen Bischöfe zu Überlegungen über die Frage der Handkommunion aufgefordert habe. „Offizielle kirchliche Kreise”, so hieß es dann in einer beabsichtigten Steigerung, rechneten „offenbar” damit, dass die Handkommunion „neben der bisher üblichen Form der Entgegennahme der Hostie zugelassen” werde.

In dieser Meldung wird einerseits zugegeben, dass die „vor allem in den Niederlanden seit längerer Zeit praktizierte sogenannte Handkommunion” „grundsätzlich ohne Erlaubnis des Papstes”, d. h. im Ungehorsam gegen den höchsten Gesetzgeber der Kirche, geschieht, andererseits die Zulassung der Handkommunion infolge der bejahenden Einstellung der deutschen Bischöfe – wer sollte sonst mit den „offiziellen kirchlichen Kreisen” gemeint sein? – zu ihr in Aussicht gestellt. Es leuchtet ein, dass eine derartige Kombination die zur Neubelebung der überholten Praxis entschlossenen Geistlichen und Laien ermutigen musste. Zu oft hatte man in den letzten Jahren erlebt, wie jene, die sich auf liturgischem Gebiet Freiheiten herausgenommen hatten, durch die nachfolgende kirchliche Gesetzgebung recht bekommen hatten.

So durften die progressistischen Kreise damit rechnen, dass der Episkopat auch diesmal wieder den Wünschen und dem Tun der sog. Avantgardisten folgen würde. Es ist auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass gewisse Teile des Episkopats das Vorantreiben der Entwicklung via facti nicht ungern sahen. Denn dies verschaffte ihnen die Möglichkeit, bei dem Einkommen um die Genehmigung des Heiligen Stuhles auf die eingeführte Praxis verweisen zu können, die angeblich nicht wieder abgestellt werden könne. Vermutlich erklärt sich die Offenheit „offizieller kirchlicher Kreise” gegenüber der „Katholischen Nachrichten-Agentur” in der Sache der Handkommunion aus diesem Motiv.

b) Die Meldung vom Mai 1969

Im Mai 1969, und zwar vor Bekanntwerden der mit dem Datum des 29. Mai 1969 versehenen Instruktion „Memoriale Domini”, die in dem Heft Nr. 8 der „Acta Apostolicae Sedis” vom 8. August 1969 veröffentlicht wurde und nach c. 9 CIC am 9. November 1969 in Kraft trat, brachte die „Katholische Nachrichten-Agentur” erneut eine einschlägige Meldung.

Die Handkommunion werde, so hieß es da, „in fast allen deutschen Diözesen” neben der bisherigen Form der Kommunionspendung „auf Wunsch der Gläubigen ermöglicht”. Die deutschen Bischöfe seien dafür eingetreten, dass der Heilige Stuhl die Handkommunion als zweite Form gestatte. Bisher sei die erbetene Erlaubnis „offiziell” noch nicht gegeben worden. „Intern” werde „in der Bundesrepublik” Deutschland darauf hingewiesen, dass die Gläubigen, die die Austeilung
der Kommunion in die Hand wünschen, „weder zurückgewiesen noch zur Kommunion in der bisherigen Form gezwungen werden können”. Es sei jedoch keinem Priester erlaubt, die Handkommunion „generell einzuführen oder zu propagieren“.

Diese Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” ist nun in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich.

Zunächst einmal berührt es merkwürdig, dass eine Quelle dieser hochbedeutsamen Mitteilung nicht angegeben wurde.

Die „Katholische Nachrichten-Agentur” berief sich weder auf eine amtliche Verlautbarung noch auf irgendwelche „kirchliche Kreise”; sie schwieg völlig über den Urheber ihrer Meldung. Indes lässt sich aus der Nachricht erschließen, woher sie kam. Aus ihrem Inhalt ergibt sich, dass die Quelle Kenntnis von den Verhältnissen in allen Diözesen der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Sie ist ferner darüber unterrichtet, dass die deutschen Bischöfe eine Eingabe an den Apostolischen Stuhl gemacht haben, die indes wenigstens bis dahin nicht positiv beschieden wurde. Schließlich spricht die Quelle derart autoritativ, dass die Vermutung nahe liegt, sie sei im Besitz hoheitlicher Hirtengewalt. Alle diese Merkmale zusammengenommen treffen in Deutschland nur auf eine Persönlichkeit zu, nämlich auf den derzeitigen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, den Erzbischof von München und Freising, Julius Kardinal Döpfner. Er bzw. seine Umgebung dürfte die Quelle der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” sein.

Dieser aus inneren Kriterien gewonnene Schluss wurde nach amtlicher Zulassung der Handkommunion durch die auffällige Parallelität der Meldung mit der späteren Verlautbarung der deutschen Bischöfe zur Handkommunion bestätigt.

Beide Texte zeigen dieselbe Anordnung und Abfolge der Gedanken: zuerst die Entstehungsgeschichte (Antrag der deutschen Bischöfe, Zögern des Apostolischen Stuhles), dann der dispositive Teil (Gestattung des Empfanges und Verpflichtung zur Austeilung der Kommunion in die Hand), zum Schluss die Mahnung (Koexistenz beider Formen des Kommunionempfanges).

Die Absicht, die Kardinal Döpfner hatte, als er diese Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” lanzierte bzw. lanzieren ließ, lässt sich aus dem Text erschließen. Die nachgesuchte Erlaubnis des Apostolischen Stuhles zur Handkommunion lag („bisher” … „noch”) nicht vor. Döpfner rechnete aber damit, dass er sich in „Rom” durchsetzen würde, wie er sich schon oft durchgesetzt hatte. Die Erteilung der Erlaubnis durch den Apostolischen Stuhl war für ihn nur eine Frage der Zeit. Er beschloss, den Gang der Ereignisse, vor allem des Verfahrens an der Römischen Kurie, zu beschleunigen.

Da der Heilige Vater Erfahrungsberichte zur Frage der Spendung der heiligen Kommunion in die Hand eingefordert hatte, musste man kräftig Erfahrungen zu machen suchen. (Dass die gemachten Erfahrungen nur gute sein konnten, versteht sich von selbst.) Döpfner war vermutlich der Ansicht, dass es für den Apostolischen Stuhl umso schwieriger sein werde, die Verhältnisse zu ändern, je weiter sie gediehen waren. Dieses Rezept war ja in Holland auf verschiedenen Gebieten erfolgreich ausprobiert worden. Deswegen durfte der Handkommunion kein Hindernis entgegengesetzt werden.
Da ihre Ausbreitung vor allem an dem Widerstand des Klerus scheitern konnte, der die Handkommunion mit überwältigender Mehrheit ablehnte, musste dieser ausgeschaltet werden. Daher „verordnete” die Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur”, dass der Klerus die Handkommunion auf Wunsch gewähren müsse. Von einer „Verordnung” muss man deswegen sprechen, weil die Meldung die einzige, wenn auch mittelbare Äußerung des Episkopates zu der Frage der Handkommunion zu dem gegebenen Zeitpunkt war. Freilich lag Döpfner nichts daran, die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zu dieser Praxis dadurch hintan zu halten oder gar zu vereiteln, dass von der Handkommunion erschreckte oder durch rigoroses Vorgehen progressistischer Geistlicher verärgerte Gläubige eine Gegenbewegung ins Leben riefen oder den Heiligen Stuhl alarmierten. Deswegen bremste er allzu stürmische Progressisten durch ein Verbot genereller Einführung oder Propagierung der Handkommunion.

Die Funktion der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” ist also klar. Sie diente dazu, die Durchsetzung der Handkommunion zu befördern. Die Einführung derselben auf dem Wege der förmlichen partikulären Gesetzgebung — ohne die erforderliche Erlaubnis des Apostolischen Stuhles — wäre offene Empörung gewesen. Dazu vermochte man sich nicht zu verstehen. So führte man die Praxis auf versteckte, aber dennoch quasi-autoritative Weise ein. Man ließ melden, was man wünschte, dass geschehe, und kam auf diese Weise auch zu dem erstrebten Ziel. Wir stehen also vor dem erstaunlichen Faktum, dass heute „Gesetzgebung” auf dem Wege über Nachrichten erfolgt, ja dass die Meldung einer Nachrichten-Agentur gewissermaßen gesetzesvertretende Bedeutung besitzen kann.

Der Vorgang ist in der Gegenwart weniger singulär und unerhört, als es zunächst scheinen mag. Dass heutzutage Nachrichten über Gesetze oder sogar über bloße Gesetzgebungsvorhaben, die von den Publikationsmitteln verbreitet werden, als Legitimation zum Handeln im Sinne dieser Gesetze oder Gesetzesvorschläge verstanden werden, und zwar ohne Rücksicht auf die erforderliche amtliche Veröffentlichung und den Ablauf der rechtlichen Schwebefrist (vacatio legis), ist eine offenkundige Tatsache. Sie hat begonnen, die Aufmerksamkeit der Hirten der Kirche zu erregen. So sah sich beispielsweise die Diözese Feldkirch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Verlautbarungen kirchlicher Gesetze und Verordnungen in der Presse oder im Rundfunk keine Rechtskraft haben. Niemand sei berechtigt, sich auf sie zu berufen, oder verpflichtet, sie durchzuführen, zumal sie oft gekürzt und unvollständig wiedergegeben würden. Die Seelsorger wurden daher „in ihrem Interesse” gebeten, bei neuen Verordnungen die Veröffentlichung im Diözesanblatt abzuwarten,
„um nicht Gefahr zu laufen, sich nachher korrigieren zu müssen“.

Aufgrund dieser Tatsachen und ähnlicher Vorgänge, sowie angesichts der von mächtigen Meinungstrusts erzeugten Abneigung gegen das Recht und des Verlustes der Gabe der Unterscheidung wird es verständlich, dass die Autoren der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” damit rechnen konnten, die Nachricht werde von Klerus und Volk mehrheitlich als verbindliche Anordnung verstanden werden. Wie die Erfahrung bewies, hatten sie sich nicht verrechnet.

Man kann gegen diese Überlegungen nicht einwenden, die deutschen Bischöfe könnten nicht mit der Meldung eines Nachrichten-Büros gleichgesetzt werden. Es sei hier einmal abgesehen von den inhaltlichen Kriterien, die dafür sprechen, dass diese Meldung aus der Umgebung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, unmittelbar oder mittelbar, an die Agentur gegeben wurde. Dann bleibt erstens zu beachten, dass die „Katholische Nachrichten-Agentur” finanziell in der Hauptsache von den deutschen Diözesen getragen wird. Diese haben damit aber auch einen großen Einfluss auf deren Tätigkeit. Sie können leicht Nachrichten, deren Verbreitung sie wünschen, der Agentur übergeben und ebenso die Verbreitung unerwünschter verhindern. Zweitens liegen genügend Fälle vor, in denen deutsche Bischöfe bei der Agentur vorstellig geworden sind, wenn eine Meldung angeblich oder wirklich nicht den Tatsachen oder ihren Absichten entsprach. Wäre die Meldung über die Handkommunion aus der Luft gegriffen oder falsch gewesen, hätte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz oder ein anderer ihm nahestehender Bischof zweifellos eine Berichtigung verlangt. Bei einer so wichtigen Sache hätte der deutsche Episkopat gewiss nicht geschwiegen, falls die Meldung nicht seinen Intentionen entsprochen hätte. Nichts dergleichen geschah. Die Meldung blieb unbeanstandet. Es erfolgte deswegen keine Richtigstellung, weil sie richtig war.

Der Modus, wie hier durch eine Meldung Anweisungen an Klerus und Volk ergingen, war zweifellos ungewöhnlich.

Noch viel erstaunlicher ist jedoch der Inhalt dieser Meldung.

An erster Stelle wird das Begehren der Handkommunion auf die Initiative der Gläubigen zurückgeführt. Zweimal ist von dem Wunsch der Gläubigen die Rede. Nun ist es zweifellos richtig, dass manche Gläubige die Handkommunion wünschten, aber das ist nur die halbe Wahrheit. Man muss hinzufügen, dass dieser Wunsch den Gläubigen von gewissen Theologen und Journalisten eingeflößt, aufsuggeriert oder sogar aufoktroyiert wurde. Die Gläubigen sind von sich aus mitnichten
auf die Handkommunion verfallen. Sie sind vielmehr das Opfer der Agitation und der Manipulation von Progressisten geworden.

Wenn dann über die Ausdehnung dieser Praxis des Kommunionempfanges gesagt wird, dass sie „in fast allen deutschen Diözesen” üblich sei, so wird damit der Anschein erweckt, als ob in den meisten Bistümern die veränderte Form der Kommunionspendung von einer beträchtlichen Zahl von Gläubigen in allen Gottesdiensten geübt würde. Das war jedoch mitnichten der Fall. In den allermeisten Pfarreien war, wie schon oben bemerkt, überhaupt niemand, der die Handkommunion verlangte. Nur in wenigen Pfarreien traten ganz vereinzelt Gläubige an die Kommunionbank und streckten die Hand aus. Eine nennenswerte Zahl von Katholiken, die sich die Handkommunion zu ertrotzen suchten, gab es nur in verschwindend wenigen Kirchen, eben dort, wo progressistische Geistliche wirkten, die selbst ungehorsam waren und andere, meist unreife Personen, zum Ungehorsam verleiteten.

Weiter liest man in der Meldung mit Befremden, die Handkommunion werde in fast allen deutschen Diözesen „ermöglicht”.

Dieser Ausdruck ist völlig unangebracht. Er erweckt den Anschein, als würde hier von den Geistlichen ein legitimes Bedürfnis des gläubigen Volkes befriedigt. Der gemeinte Tatbestand ist jedoch erheblich anderer Art. Denn in Wirklichkeit wurde einem Verlangen gewillfahrt, das im Widerspruch zur geltenden Ordnung der Kirche propagiert und in den Kommunikanten erzeugt wurde. Strafrechtlich gesprochen handelt es sich darum, dass gewisse Theologen und Geistliche die Gläubigen angestiftet haben, einem Kirchengesetz zuwiderzuhandeln, dass manche Gläubige sich anstiften ließen und dass sie wiederum die Spender der Kommunion anstifteten, ein Kirchengesetz zu übertreten. Diese Kette von Anstiftungen und Mittäterschaft mit dem Ausdruck „ermöglichen” zu bezeichnen, bedeutet eine schwere Verzeichnung des Tatbestandes. Die Wendung verharmlost die Sache, um die es geht, und verschleiert die Folge von Übertretungen eines wichtigen Kirchengesetzes. Sie ist geeignet, die Gewissen zu verbilden.

Rätselhaft ist dann die Wendung in der Meldung, die von den deutschen Bischöfen erbetene Erlaubnis zur Handkommunion sei bisher von dem Apostolischen Stuhl „offiziell” noch nicht gegeben worden. Man fragt sich, was dieses Wort bedeuten soll. Eine Erlaubnis wird entweder gegeben oder verweigert. Tertium non datur. In der Meldung scheint aber die Meinung enthalten zu sein, dass es doch ein Drittes gebe. Sie legt die Ansicht nahe, dass eine Erlaubnis zwar „offiziell” verweigert, „inoffiziell” jedoch gegeben werden könne. Darin liegt die Unterstellung, dass gewissermaßen die rechte Hand des (obersten) Gesetzgebers der Kirche nicht weiß, was die linke tut. Mit dieser Unterscheidung wird also ein Zwiespalt in den Apostolischen Stuhl selbst hineingetragen. Es bedarf keines Wortes, dass sie rechtstheoretisch unmöglich ist und praktisch zu größter Konfusion, ja zur Verachtung des Gesetzgebers führen muss.

Ebenso rätselhaft wie das Wort „offiziell” ist das andere „intern”. Da kurz vorher von „Rom”, d. h. von dem Apostolischen Stuhl, die Rede war, ist zu vermuten, dass jetzt von Deutschland gesprochen werden soll. Diese Vermutung wird dadurch bestätigt, dass die Sprache auf die „Bundesrepublik” kommt. Es sollen offenbar gegenübergestellt werden:

„Rom”, d. h. der Apostolische Stuhl, und die „Bundesrepublik” Deutschland, d. h. die Deutsche Bischofskonferenz.

„Rom” hat die Erlaubnis zur Handkommunion „bisher” „offiziell” „noch nicht” erteilt. Was tut man in der „Bundesrepublik” Deutschland? Was tun die deutschen Bischöfe? Halten sie sich an das, was „Rom”, d. h. der Papst, befiehlt? Mitnichten!

Sie nehmen das Fehlen der Erlaubnis zur Kenntnis, aber sie beachten es nicht. Sie begehren nicht expressis verbis gegen „Rom” auf, aber sie tun das Gegenteil von dem, was „Rom” gebietet bzw. verbietet. Sie erlassen formell kein partikuläres Gesetz (was rechtlich unmöglich ist, da ihnen die Ermächtigung dazu fehlt), aber sie geben Anweisung, sich um das Verbot „Roms” nicht zu kümmern. Das also ist der Sinn des Wortes „intern”: „In der Bundesrepublik” Deutschland braucht man sich in dem vorliegenden Fall an das, was „Rom” anordnet, nicht gebunden zu halten. Was draußen (extern) in „Rom” geschieht, ist drinnen („intern“) nur beachtlich, wenn es von der Deutschen Bischofskonferenz als beachtenswert taxiert wird. Eben das ist bei dem Verbot der Handkommunion nicht der Fall. Mit anderen Worten:

Die Deutsche Bischofskonferenz spricht einem päpstlichen Gesetz die Geltung für Deutschland ab. Das Wort „intern” besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der universale Jurisdiktionsprimat des Papstes an einer Stelle praktisch in Frage gestellt wird.

Dass diese Deutung des Wortes „intern” richtig ist, ergibt sich aus dem eigentlichen Corpus der Meldung, das dem normativen Teil eines Gesetzes entspricht. Danach wird es den Gläubigen anheim gestellt, den Empfang der Kommunion in die Hand zu verlangen. Es bleibt ihrer Wahl überlassen, ob sie den Mund öffnen oder die Hand hinstrecken. Das bedeutet rechtlich, dass die deutschen Bischöfe die Übertretung eines Gesetzes der Gesamtkirche zumindest dulden. Es wird sich aber sofort zeigen, dass das Verhalten der Bischöfe über die Duldung hinausgeht und zum Gestatten wird.

Die heilige Kommunion ist, wenn man von dem bevollmächtigten Spender absieht und die Selbstbedienung ausschließt, notwendig ein Vorgang, an dem zwei Personen beteiligt sind, der Spender und der Empfänger. Der Empfänger tritt vor den Spender hin und offenbart seine Bitte, den Leib des Herrn zu empfangen. Der Spender erfüllt das Begehren, indem er dem Empfänger die heilige Hostie reicht.

Die deutschen Bischöfe verpflichten nun den Spender, die heilige Kommunion auch denen zu geben, die in Übertretung des geltenden Kirchengesetzes den Leib des Herrn auf die Hand empfangen wollen. Nichts anderes bedeutet es, wenn gesagt wird: Der Spender darf solche Katholiken weder zurückweisen, d. h. übergehen, noch zu einem dem Gesetz entsprechenden Kommunionempfang anhalten. Er muss vielmehr bei ihrer Übertretung des Gesetzes mitwirken.

Das heißt, strafrechtlich gesprochen: Die deutschen Bischöfe verpflichten die Spender der heiligen Kommunion zu positiver Beihilfe.

Nach dieser „Anordnung” der Bischöfe stehen sich gegenüber: die Wahlmöglichkeit, die dem Empfänger der heiligen Kommunion eingeräumt wird (die Handkommunion wird ja in fast allen deutschen Diözesen „ermöglicht“!), und die Verpflichtung, die dem Spender auferlegt wird. Das ist etwas sehr Ungleiches. An sich würde dem Gewissensentscheid des Empfängers der Gewissensentscheid des Spenders korrespondieren. Aber die deutschen Bischöfe tragen in dieser Meldung nur dem Gewissen des Empfängers Rechnung. Dem Gewissen des Spenders wird keine Freiheit der Betätigung gewährt.

Die deutschen Bischöfe bekunden hohe Achtung vor den Gläubigen, die nicht nach der herkömmlichen Weise kommunizieren wollen. Man muss ihnen den Willen tun. Sie dürfen zur Kommunion in der bisherigen Form „nicht gezwungen werden”. Gezwungen wird nur der Priester, der sich etwa weigert, ein geltendes Gesetz zu übertreten. Es ist höchst merkwürdig, dass das Anhalten zur Beobachtung eines geltenden Gesetzes hier als unzulässiger Zwang bezeichnet und
dementsprechend abgelehnt wird. Man fragt sich, was geschehen soll, wenn dieses Verfahren Schule macht. Im Augenblick geht es „nur” um die zwei Arten des Kommunionempfanges; es darf niemand zu der (vorgeschriebenen) Mundkommunion veranlasst werden, der die (verbotene) Handkommunion praktizieren möchte. Gewisse Gruppen in der Kirche haben sich, indem sie sich über das geltende Gesetz hinwegsetzten, eine andere, nunmehr amtlich anerkannte Form der Kommunionspendung erzwungen. Es fragt sich nun, was geschieht, wenn eine neue Bewegung einsetzt, die mit diesen zwei Möglichkeiten nicht einverstanden ist und ein dritte einführen möchte. Wiederholt sich dann der soeben beobachtete Vorgang? Dürfen die Anhänger dieser jüngeren Bewegung ebenfalls nicht „gezwungen werden“, die heilige Kommunion in den (dann schon wieder überholten) zwei üblichen Arten zu empfangen? Mit anderen Worten: Wie viele Arten der Kommunionspendung sind denkbar, auf die sich, da „Zwang“, d. h. Anhalten zur Achtung der Gesetze vermieden werden soll, künftig der Spender der Eucharistie einstellen muss?

Außerdem ist nicht einzusehen, wie der hier sich abzeichnende Vorgang des Verzichtes auf die Befolgung der Gesetze sachlich eingegrenzt werden soll. Es lässt sich kein Grund einsichtig machen, weshalb sich das bei der Kommunionspendung „erfolgreich” angewendete „Verfahren” auf dieses Gebiet oder auch das der Liturgie sollte beschränken lassen. Grundsätzlich ist es auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens denkbar, dass jemandem etwas einfällt, was er, in Abweichung vom geltenden Recht, durchsetzen und zum Gesetz erhoben sehen möchte. Gilt dann immer auch, dass
niemand zur „bisherigen Form” des Rechts „gezwungen werden” kann?

Am Schluss der Meldung wird anscheinend eine Barriere gegen das Wuchern der Handkommunion aufgerichtet. „Es ist … keinem Priester erlaubt, die Handkommunion generell einzuführen oder zu propagieren.” Bei näherem Zusehen erkennt man jedoch, dass die hier aufgerichtete Schranke nur eine scheinbare ist.

Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb es nur dem „Priester” nicht erlaubt sein soll, die Handkommunion zu verbreiten, d. h. zur Übertretung eines Gesetzes aufzufordern. Offenbar ist dasselbe also Laien erlaubt. Gerade unter den Laien gibt es aber – jedenfalls in Deutschland – eine immer größer werdende Zahl von Theologen, die die lebhaftesten Wortführer eines radikalen Progressismus und ebenso der Handkommunion sind. Sie besitzen dazu eine respektable Macht, denn sie halten Schlüsselstellungen in den Massenmedien, vor allem im Fernsehen, in der kirchlichen Erwachsenenbildung und in den Verlagen besetzt und sind so in der Lage, einen erfolgreichen Propagandafeldzug für die Handkommunion zu unternehmen. Ein auf die Priester eingeschränktes Verbot, die Handkommunion zu verbreiten, muss darum weithin unwirksam sein.

Sodann ist auf das zu achten, was verboten wird. Verboten werden zwei Dinge: die generelle Einführung und die Propagierung der Handkommunion. Generelle Einführung ist die allgemeine Unterweisung bzw. Anleitung der Gläubigen, die Handkommunion zu üben. Unter Propagierung ist die öffentliche Werbung für die Handkommunion zu verstehen. Beide Begriffe sind jedoch dehnbar. Ein Pfarrer beispielsweise, der in der Gruppenstunde der Jugend nur beiläufig auf die „moderne” Weise des Kommunionempfanges hinweist, tut weder das eine noch das andere. Dennoch kann er gewiss sein, dass die Mehrzahl, wenn nicht die Gesamtheit der Jugendlichen sehr rasch die „neue” Form praktizieren wird, wenn er sich nicht entschieden gegen sie ausspricht. Außerdem ist der ganze Tenor der Meldung so positiv gegenüber der Handkommunion eingestellt, die ja nur „noch nicht” von „Rom” gestattet ist, dass Priester, die sich an dieses zuletzt stehende Verbot nicht gebunden halten, geradezu der Meinung sein können, damit die wahre Intention der Bischöfe zu treffen, die eben vorläufig – leider – Rücksicht auf „Rom” nehmen müssen. Zu oft hat man in den letzten Jahren erlebt, wie deutsche Bischöfe sich „fortschrittlich” gerierten, „Verständnis” für die „Anliegen” des Progressismus zeigten und zu verstehen gaben, dass sie nur wegen „Rom” nicht so könnten, wie sie wollten. Diese Äußerungen haben die Progressisten allemal dahin verstanden, dass sie durch Setzen von Tatsachen dem bischöflichen Begehren zu Hilfe kommen könnten und sollten. Niemals ist bekannt geworden, dass derartige Eigenmächtigkeiten geahndet worden wären.

Die beiden Meldungen der „Katholischen Nachrichten-Agentur” wurden überall bekannt gemacht. Sie haben für die faktische Ausbreitung der Handkommunion große Bedeutung gehabt. Denn wie immer es auch um die vorstehenden Überlegungen bestellt sein mag, eines ist sicher: Aus ihnen wurden die Folgerungen gezogen, die man von ihnen erwartet hatte.

Inhaltverzeichnis

 

II. Die Instruktion „Memoriale Domini”

1. Erlass

Die Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” zur Handkommunion, in der versteckt eine Anweisung der deutschen Bischöfe enthalten war, wurde in der Presse am 27./28. Mai 1969 abgedruckt. Es war dies die Zeit, in der an dem Apostolischen Stuhl die Entscheidung über diese Frage fiel. Am 28. Mai 1969 approbierte der Heilige Vater die Instruktion „Memoriale Domini” der Kongregation für den Gottesdienst. Am 29. Mai 1969 wurde das Dokument von den beiden zuständigen Beamten der Römischen Kurie, dem Präfekten und dem Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst, Benno Kardinal Gut und Annibale Bugnini, unterzeichnet.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Leistung der Unterschriften unter die Instruktion ein langes, wechselreiches und dramatisches Tauziehen vorangegangen war. Die Spuren dieses Ringens sind in der Instruktion deutlich zu erkennen; es ist aber teilweise auch nach außen gedrungen.

2. Beschreibung der faktischen Einführung der Handkommunion

Nach einer Einleitung über Unveränderliches und Veränderliches in dem eucharistischen Opfersakrament kommt die Instruktion auf die rituellen Veränderungen in der jüngsten Vergangenheit zu sprechen. Sie werden mit den menschlichen Bedürfnissen begründet. Vor allem wird auf die Wiedereinführung der Kommunion unter beiden Gestalten verwiesen, wodurch das Zeichen des eucharistischen Mahles und die Erfüllung des Gebotes des Herrn durchsichtiger und lebendiger geworden seien. Nach diesen Hinweisen ist die Instruktion nun bei ihrem eigentlichen Gegenstand angelangt.

Die „vollere Teilnahme“ an der eucharistischen Feier, die durch die sakramentale Kommunion angezeigt wird, hat nämlich nach der Instruktion „hier und da” in den „letzten Jahren” den Wunsch erweckt, zu jenem Brauch zurückzukehren, wonach das eucharistische Brot in die Hand des Gläubigen gelegt wird, der es selbst zum Munde führt.

Über die Logik dieser Begründung ist man einigermaßen ratlos. Denn zunächst ist nicht einzusehen, weshalb die Kommunion unter beiden Gestalten irgendwie die Niederlegung des Leibes des Herrn in die Hand des Empfängers nahe legen soll. Die Kommunion muss immer würdig, d. h. frei von schwerer Sünde, und in der rechten Absicht empfangen werden. Aber über die Art und Weise des Empfanges ist damit nichts gesagt. Wie weiter unten zu zeigen sein wird, gibt es sogar eine bestimmte – die einfachste und leichteste – Form der Kommunion unter beiden Gestalten, die die Handkommunion ausschließt. Ebenso ist unerfindlich, wieso die „vollere Teilnahme an der eucharistischen Feier” durch die „sakramentale Kommunion” den Wunsch nach (Wieder-)Einführung der Handkommunion soll begründen können. Denn dass in der heiligen Messe die heilige Kommunion empfangen und damit in vollerer Weise als ohne den Kommunionempfang an ihr teilgenommen wird, ist ja nicht neu, sondern so alt wie die Eucharistiefeier. Über die Art und Weise des äußeren Empfanges ist damit ebenfalls nichts ausgesagt.

Aber offenbar ist so strenge Gedankenführung nicht in der Absicht der Instruktion gelegen. Vermutlich soll der Hinweis auf die Wiedereinführung der Kommunion unter beiden Gestalten, ähnlich wie die vorhergehende Erwähnung der vielen Änderungen in der Liturgie der Kirche, nur dazu dienen, das allgemeine Klima, der Änderungsbereitschaft und der Experimentierfreudigkeit zu schildern, aus dem dann auch der „Wunsch” nach „Rückkehr” zur Handkommunion erwachsen ist.

Man ist, wie die Instruktion fortfährt, bei dem Wunsch nicht stehen geblieben. „In manchen Gemeinschaften und an manchen Orten” hat man die Handkommunion bereits praktiziert, und zwar, wie die Instruktion bemerkt, ohne vorher die erforderliche Erlaubnis des Apostolischen Stuhles einzuholen und manchmal auch ohne geeignete Vorbereitung der Gläubigen“.

Diese Darstellung der Vorgänge um die Handkommunion mutet aus mehreren Gründen merkwürdig an.

Sie schweigt einmal darüber, wo der Wunsch nach der Handkommunion entstanden ist und wo sie bereits praktiziert wird. Die Ausdrücke „hier und da” (hic et illic) und „in gewissen Gemeinschaften und an gewissen Orten” (in quibusdam communitatibus et locis) sind völlig unbestimmt. Sie scheinen auch den Tatbestand nicht ganz zutreffend wiederzugeben. Denn zumindest in Holland war die Handkommunion zu der Zeit, da die Instruktion „Memoriale Domini” abgefasst wurde, ziemlich weit verbreitet. Es kann aber sein, dass die Instruktion absichtlich Ausdrücke wählt, die nicht nur die Gebiete, in denen die Handkommunion aufgekommen ist und geübt wird, ungenannt lassen, sondern auch den Eindruck erwecken, die Übung sei auf kleine Kreise beschränkt. Denn, wie gleich zu zeigen sein wird, die Instruktion hat in ihrer ursprünglichen Fassung kein Interesse an der Verbreitung der Handkommunion, sondern zielt auf ihre Abschaffung. Zu diesem Ziel schien es hilfreich, die bisherige Anwendung der Handkommunion als minimal hinzustellen. Darin liegt, aus der Sicht der Weltkirche gesehen, keine Fälschung. Dazu kommt eine andere, der Klugheit entspringende Erwägung.

Das Wort Holland fällt vermutlich deswegen nicht, weil man in Rom das Selbstbewusstsein und die Empfindlichkeit der tonangebenden Kreise der holländischen Katholiken kennt und seit Jahren mit peinlicher Sorgfalt bemüht ist, dieser Eigenart Rechnung zu tragen. Es sollte nicht neuer Zündstoff in die gereizte Atmosphäre der katholischen Kirche der Niederlande getragen werden.

In einer wissenschaftlichen Abhandlung ist es leider nicht möglich, ein ebenso diplomatisches Schweigen zu beobachten wie in einer Instruktion des Apostolischen Stuhles. Hier müssen die Dinge beim Namen genannt werden. So muss in erster Linie darauf hingewiesen werden, dass es unzutreffend ist, wenn die Instruktion „Memoriale Domini” das Entstehen des Rufes nach der Handkommunion auf die „vollere Teilnahme” an der eucharistischen Feier zurückführt. Der Wunsch nach einer anderen Weise der Kommunionspendung ist, wie oben bemerkt, überhaupt nicht spontan in den Empfängern der heiligen Kommunion, d. h. in dem gläubigen Volk, entstanden. Er ist vielmehr diesem von den Spendern der heiligen Kommunion, nämlich gewissen Theologen und Priestern, aufgedrängt worden. Diese Suggestion geschah teilweise unter Verächtlichmachung der in Geltung stehenden, allein zulässigen Weise der Kommunionspendung.

Weiter ist daran zu erinnern, dass, wie ebenfalls schon oben erwähnt, die Überlegungen, die zuerst und ursprünglich zu der Einführung der Handkommunion führten, nicht liturgischer, sondern dogmatischer Art waren, vor allem in Holland, aber nicht allein in Holland. In gewissen Teilen der Kirche wurde die katholische Lehre von der Eucharistie durch eine nichtkatholische ersetzt. An die Stelle der Transsubstantiation trat die Transfinalisation bzw. die Transsignifikation, d. h. die Realität des geopferten Leibes des verklärten Herrn wich in der Lehre dieser Theologen einem leeren Symbol.

Was danach bei der heiligen Kommunion empfangen wird, ist nicht der durch die Wandlung gegenwärtig gewordene Leib Jesu Christi, sondern ein Stück Brot, das auf Jesus oder Gott als Geber der Gabe in irgendeiner Hinsicht verweist. Es versteht sich von selbst, dass eine so tiefgehende Änderung, ja Zerstörung des eucharistischen Glaubens der Kirche Rückwirkungen auf die Praxis haben musste. Wenn der Inhalt des zu Empfangenden sich ändert, liegt es nahe, die Form des Empfanges zu ändern. Die Ehrfurcht und Sorgfalt, die der Wirklichkeit des leibhaftig gegenwärtigen Herrn angemessen sind, brauchen gegenüber einem Symbol nicht angewandt zu werden. So sind gewisse modernistische Kreise zuerst in Holland dazu übergegangen, die heilige Hostie nicht mehr auf die Zunge zu legen, sondern in die Hand zu geben.

Dies war der Anfang. Andere machten es nach, was die erwähnten Theologen praktizierten. Es sei auch an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal erwähnt, dass nicht alle, die sich der Übung anschlossen, ebenfalls am Glauben Schiffbruch erlitten hatten. Auch Katholiken, die dem Glauben der Kirche treu blieben, übernahmen den Brauch und machten ihn mit, einige aus Freude am „Neuen” und „Modernen”, andere aus Menschenfurcht und Opportunismus, wieder andere in der Überzeugung, auf diese Weise dem Ursprünglichen nahe zu sein.

Aus welchen Motiven nun aber auch die Handkommunion eingeführt und geübt wurde, eines ist sicher: Es war dies ein schwerer Missbrauch und eine ernste Übertretung des geltenden gesamtkirchlichen Rechtes der Kommunionspendung.

Die seit dem 9. Jahrhundert allgemein vorgeschriebene und bis in die jüngste Zeit von niemandem in Frage gestellte Weise der Kommunionspendung in den Mund des Empfängers stand in voller Geltung. Die Instruktion selbst bezeichnet die Spendung der heiligen Kommunion in den Mund als geltendes Gesetz. Der CIC hatte die liturgischen Gesetze, einerlei ob geschrieben oder ungeschrieben, grundsätzlich unangetastet gelassen. Die Instruktion der SC Sacr. vom 26. März 1929 hatte den Gebrauch der Kommunionpatene für die gesamte Kirche vorgeschrieben und damit die traditionelle
Praxis des Kommunionempfanges bestätigt. Die Kommunionspendung auf die Zunge war also seit vielen Jahrhunderten gesamtkirchliches Gewohnheitsrecht, das allein von dem höchsten Gesetzgeber der Kirche, dem Papst oder dem Allgemeinen Konzil, hätte geändert werden können. Es stand — auch nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil — nicht in der Macht der Ortsoberhirten, die allgemeine Durchbrechung eines gesamtkirchlichen Gesetzes zu gestatten. Es wäre im Gegenteil ihre Pflicht gewesen, sie abzustellen. Der einzig zuständige Apostolische Stuhl, näherhin die Ritenkongregation bzw. die Kongregation für den Gottesdienst, wurde jedoch von der eigenmächtigen Änderung im Ritus der Kommunionspendung weder unterrichtet noch um Genehmigung angegangen. „Quin etiam, in quibusdam communitatibus et locis, eiusmodi ritus est peractus, quamquam approbatio Sedis Apostolicae antea impetrata non Brat”, stellt die Instruktion „Memoriale Domini” der Kongregation für den Gottesdienst kommentarlos fest. Es liegt also ein offenkundiger, langanhaltender Ungehorsam einzelner Priester und Gläubiger, ja ganzer Gemeinden, vielleicht sogar einer ganzen Kirchenprovinz vor. Dazu stimmt die Beobachtung, dass die Instruktion weiter unten von einer Übung, die sich schon verfestigt hat, spricht.

Man erwartet nun, dass die Instruktion diese Abweichung von dem gesamtkirchlichen Recht als das bezeichnet, was sie ist, nämlich als Übertretung eines wichtigen Gesetzes und als grobe Unbotmäßigkeit. Aber weit gefehlt! Die Instruktion gebraucht an keiner Stelle das Wort Ungehorsam. Es fällt kein Wort der Kritik, der Missbilligung oder des Tadels des beschriebenen Verhaltens. Der Ungehorsam erscheint im Gegenteil als Ausfluss der „volleren Teilnahme an der Feier der Eucharistie, die durch die sakramentale Kommunion bezeichnet wird, die vermutlich den kurz vorher erwähnten Änderungen im Ritus der Messfeier zugeschrieben wird.

Dies ist ein einigermaßen erstaunliches Phänomen. Ein Gesetzgeber, der seine Gesetze ernstnimmt und auf ihre Befolgung rechnet, muss ihre Übertretung beim Namen nennen.

Die Gründe dafür, weshalb der Ungehorsam bezüglich der Kommunionspendung weder getadelt noch bedauert wird, lassen sich nur vermuten. Einmal ist die Führung der Kirche in den letzten zehn Jahren allgemein davon abgekommen, ihren Gesetzen rasch und nachhaltig Achtung zu verschaffen. In allzu vielen Fällen hat sie nicht sehen wollen, was doch offen vor aller Augen lag, dass nämlich nicht wenige Geistliche und Laien sich auf verschiedenen Gebieten, vor allem dem der Liturgie, Freiheiten herausnahmen, die eine glatte Missachtung der kirchlichen Gesetze waren. Am weitesten sind die Dinge in jeder Hinsicht in Holland gediehen. Hier haben sich in allen Bereichen des kirchlichen Lebens, auch dem des Glaubens, teilweise anarchische Zustände herausgebildet. Es ist nicht bekannt geworden, dass der Apostolische Stuhl irgendwann einmal energisch eingegriffen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen hätte. Wenn er nun auf anderen, manchmal noch wichtigeren Gebieten so viel hingehen ließ, konnte er sich schwerlich bei der eigenmächtigen Veränderung der Kommunionpraxis entrüstet zeigen. Das dürfte der erste Grund für die gelinde Beschreibung der Eigenmächtigkeiten in der Kommunionspendung sein.

Der zweite Grund ist vermutlich in der Absicht gelegen, den unerhörten Vorgang zu verschleiern, dass in der Instruktion in ihrer zweiten Redaktion der Ungehorsam gegen das Gesetz vom Gesetzgeber sanktioniert wird. Weil der Gesetzgeber entschlossen war, den Ungehorsamen zu Willen zu sein und ihre Praxis in den Rang eines Gehorsam fordernden Gesetzes zu erheben, vermied er es, den Ungehorsam deutlich als solchen zu kennzeichnen. Im Hinblick auf diese Absicht erscheint der Ungehorsam als einfache Vorwegnahme einer kommenden Normierung. So klug diese Taktik zu sein scheint — sie hat doch einen entscheidenden Fehler. Man hat nämlich dabei vergessen, dass Gehorsam in jeder Gemeinschaft unentbehrlich ist und auch gegenüber den neuen Vorschriften, die jetzt — aufgrund des Tuns der Ungehorsamen — geschaffen werden sollen, erwartet wird. Deswegen steht die auf die Bekräftigung der hergebrachten Weise der Kommunionspendung folgende ernste Mahnung an Bischöfe, Priester und Gläubige, dem in Kraft stehenden und neuerlich eingeschärften Gesetz eifrigen Gehorsam zu leisten, in einem nicht leicht auszuräumenden Gegensatz zu der fehlenden Verurteilung der schwerwiegenden Gesetzesübertretung.

3. Begründung der hergebrachten Praxis des Empfanges der heiligen Kommunion

Die Instruktion stellt dann gegen die eigenmächtig wiederaufgenommene Praxis der Handkommunion die Geschichte des Übergangs von der Hand- zur Mundkommunion dar. Schon zu der Zeit, in der die heilige Speise in die Hand genommen wurde, mahnte man zu größter Ehrfurcht und Sorgfalt im Umgang mit dem Leib des Herrn und sonderte man Gläubige zum Dienst an dem Sakrament aus, womit auf die Kostbarkeit, ja Einzigartigkeit dieser Speise hingewiesen wurde. Im Besonderen wurde mit Rücksicht auf die dem Leib des Herrn geschuldete Ehrfurcht die Überbringung der Eucharistie an Abwesende bald (mox) bestimmten Dienern vorbehalten. Das tiefere Eindringen der Kirche in das unermessliche Geheimnis der Eucharistie erforderte neue Formen des Umgangs mit dem Leib des Herrn, namentlich bei Spendung und Empfang, die ein angemessener Ausdruck der ihm geschuldeten Ehrfurcht und Demut waren. So entstand die Gewohnheit, die heilige Hostie auf die Zunge des Kommunikanten zu legen. Diese Art der Kommunionspendung ist im allgemeinen, so bestimmt die Instruktion schon an dieser Stelle, d. h. mit den unten zu besprechenden Ausnahmen, beizubehalten.

Anschließend werden die Gründe für diese Anordnung aufgezählt. An erster Stelle spricht für sie ihr Alter. Die traditionelle Weise des Kommunionempfangs steht seit mehreren Jahrhunderten in Übung. Für sie gilt der Satz: Melior est condicio possidentis. Wichtiger als dieser Grund ist der andere, dass hierdurch die schuldige Ehrfurcht gegenüber dem Sakrament in geeigneter Weise ausgedrückt wird. Diese Ehrfurcht wiederum ist ein Zeichen des Glaubens. Sie zeigt an, dass hier nicht gewöhnliche Speise und gewöhnlicher Trank dargeboten werden, sondern Leib und Blut Christi.

Diesen dem Aufbau der Haltung des Christen vor der heiligen Kommunion dienenden Gründen tritt ein den Schutz der heiligen Eucharistie bezweckender Grund zur Seite. Die hergebrachte Weise der Kommunion stellt nämlich wirksamer sicher, dass die heilige Kommunion mit gebührender Ehrfurcht, Schicklichkeit und Würde ausgeteilt wird, dass die Gefahr der Entweihung der Hostien abgehalten wird und dass die Bruchstücke der Hostien sorgfältig aufbewahrt werden.

4. Die Befragung der Bischöfe des lateinischen Ritus

Die Instruktion hat jetzt die Gründe erschöpfend aufgezählt, die für den hergebrachten Ritus des Kommunionempfanges sprechen. Sie waren auch vor dem Erlass der Instruktion allgemein bekannt. Ihnen zum Trotz haben sich, „einige wenige Bischofskonferenzen und manche Einzelbischöfe“, vermutlich dem Druck gewisser Theologen folgend, an den Apostolischen Stuhl mit der Bitte gewandt, für ihre Gebiete die Handkommunion zu gestatten. Der Papst, eingedenk des auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten Prinzips der Kollegialität, wollte die Entscheidung über diese Anträge nicht fällen, ohne den Episkopat der Gesamtkirche zuvor gehört zu haben. Er ließ eine Anfrage an jeden einzelnen Bischof der lateinischen Kirche richten, ob es angebracht sei, den Ritus der Handkommunion einzuführen. Der Papst nahm also eine Befragung in einer an sich (zunächst) disziplinären Angelegenheit vor. Aber er tat dies, weil er klar erkannte, dass die veränderte Weise der Kommunionspendung den Bereich der Disziplin, d. h. der bloßen Ordnungsvorschriften, weit übersteigt. Er sah die Gefahren der Verminderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten Sakrament, der Entweihung desselben und sogar der Verfälschung des Glaubens, die sich mit der Wiedereinführung des in der Geschichte als unzulänglich erwiesenen Ritus erhoben. Die Instruktion nimmt diese Gefahren so ernst, dass sie weiter unten noch einmal von dem Verlust der Ehrfurcht (reverentiae defectus) und dem Entstehen falscher Auffassungen über die Eucharistie (falsae de Sanctissima Eucharistia opiniones) möglichen Folgen der veränderten Praxis spricht. Obwohl der Papst die Entscheidung selbst rein aufgrund der sachlichen Überlegungen hätte fällen können, ersuchte er die Bischöfe um ihre Meinungsäußerung.

Es fällt auf, dass die Anfrage nur an die Bischöfe des lateinischen Ritus gerichtet wurde. Die Bischöfe der orientalischen Riten wurden nicht befragt. Vermutlich geschah das deswegen, weil Anträge, die Handkommunion zu gestatten, nur von Bischöfen des lateinischen Ritus an den Apostolischen Stuhl gerichtet worden waren und die ablehnende Haltung der Bischöfe der orientalischen Riten in dieser Sache bekannt war bzw. präsumiert werden konnte.

Dem Episkopat des lateinischen Ritus wurden nun drei Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Die Instruktion veröffentlicht mit den Fragen zugleich die Antworten, die bis zum 12. März 1969 eingegangen waren. Die Befragung muss also Ende 1968 / Anfang 1969 angeordnet und durchgeführt worden sein. Da nichts anderes gesagt ist, ist anzunehmen, dass Diözesanbischöfe und Hilfsbischöfe, Bischöfe, die sich im Amt befanden, und solche, die auf ihr Amt verzichtet hatten, in gleicher Weise befragt wurden.

Die erste Frage ging dahin, ob neben der überlieferten Weise der Kommunionspendung auch der Empfang der heiligen Kommunion in die Hand gestattet werden solle. In ihrer Beantwortung wurden 2.135 Stimmen abgegeben. Davon stimmten 567 mit Ja, 1.233 mit Nein, 315 mit bedingtem Ja; 20 Stimmen waren ungültig.

An zweiter Stelle wurde gefragt, ob zuvor mit Zustimmung des Ortsoberhirten Experimente dieses neuen Ritus in kleinen Gemeinschaften veranstaltet werden sollten. Von den 2.036 Antworten waren 751 bejahend, 1.215 verneinend; 70 Stimmen waren ungültig.

Die dritte Frage lautete, ob die Bischöfe glaubten, die Gläubigen würden den neuen Ritus nach ordentlicher katechetischer Vorbereitung gern annehmen. Diesmal gaben 2.148 Bischöfe ihre Stimme ab, und zwar 835 mit Ja, 1.185 mit Nein; 128 Stimmen waren ungültig.

Diese Abstimmungsergebnisse bedürfen einer sorgfältigen Interpretation. Es fällt als erstes auf, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen bei den drei Fragen variiert. Zwischen der höchsten (2.148) und der niedrigsten Zahl (2.036) besteht ein Unterschied von 112. Das ist umso merkwürdiger, als sich die Fragen an denselben Personenkreis richteten und in ein und demselben Zeitpunkt zu beantworten waren. Die Unterschiede lassen sich nur so erklären, dass sich eine bei den drei Fragen wechselnde Zahl von Bischöfen der Stimme enthalten hat. Weiter sind die Stimmenthaltungen von den ungültigen Stimmen unterschieden und nicht mitgezählt worden. Nur so erklärt sich, dass sich, wenn man die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zusammenrechnet, für die drei Fragen unterschiedliche Summen (2.135, 2.036 und 2.148) ergeben. Unbekannt bleibt, wie viele Bischöfe überhaupt auf eine Beantwortung der Fragen verzichtet hatten bzw. ihre Antwort erst nach dem 12. März 1969 der Kongregation für den Gottesdienst zuleiteten.

Die hohe Zahl der Bischöfe, die bei der ersten Frage mit bedingtem Ja (Placet iuxta modum) antworteten, war bei der zweiten und dritten Frage verschwunden. Offenbar war in diesen beiden Fragen den Bedenken, die sie abhielten, auch die erste Frage zu bejahen, Rechnung getragen. Ihre Gegnerschaft gegen die Handkommunion entsprang also pädagogischen Rücksichten.

Es fragt sich, wie Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zu werten sind. Vermutlich liegt beide Male ein Protest gegen die Befragung bzw. gegen deren Inhalt vor. Das lässt sich daraus erschließen, dass bei der Frage, bei der die kompromissloseste und zugleich weittragendste Entscheidung möglich war, nämlich bei der ersten, die Zahl der Neinstimmen am höchsten und die Gesamtzahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen am niedrigsten sind. Indem die Gegner der Handkommunion sich hier klar ausgesprochen hatten, sahen jedenfalls die konsequentesten unter ihnen die Beantwortung der beiden folgenden Fragen als überflüssig an. In der Tat sind dies Abschwächungen der ersten Frage und logisch mit ihr nicht zu vereinbaren.

Die hohe Zahl der ungültigen Stimmen bei der dritten Frage könnte als Zeichen des Unwillens über die Fragestellung gedeutet werden. Es ist denkbar, dass die Väter, die hier ihre Stimme ungültig machten, der düsteren Meinung waren, bei gehöriger Propaganda lasse sich den Menschen beinahe alles suggerieren, natürlich auch die Handkommunion, und dass sie deswegen die Fragestellung als unangebracht ablehnten.

Die ebenfalls hohe Zahl der Jastimmen bei dieser Frage wäre dann ebenso, nur in umgekehrter Richtung, zu erklären. Sie drückte vermutlich die Zuversicht der Bischöfe aus, das gläubige Volk — dank seiner Anhänglichkeit an die Kirche und dank seines Vertrauens zu den Bischöfen — auch für die neue Weise des Kommunionempfanges gewinnen zu können.

Es ist nicht anzunehmen, dass den 1.185 mit Nein stimmenden Bischöfen diese Einstellung in der Mehrheit des Kirchenvolkes unbekannt war. Man hat dann in ihrer Stimmabgabe weniger eine Aussage über die Möglichkeit, das Volk an die Handkommunion zu gewöhnen, zu sehen als vielmehr eine Erklärung über die von ihnen gewünschte feste Haltung der Gläubigen gegenüber einer Praxis, die sie selbst missbilligten, und über ihre eigene Abneigung, das Volk an den von ihnen verurteilten Brauch zu gewöhnen.

Möglicherweise sind die 128 ungültigen Stimmen aber auch so zu verstehen, dass die Bischöfe ihre Skepsis darüber ausdrücken wollten, dass das Volk den neuen Ritus gern (libenter) annehmen werde.

Wie immer es auch um diese Überlegungen zur Deutung des Abstimmungsergebnisses bestellt sein mag, eine Tatsache ist unbestreitbar: Eine eindrucksvolle Mehrheit der Bischöfe des lateinischen Ritus hat die fakultative Einführung der Handkommunion abgelehnt. Die Instruktion zieht denn auch aus dem eindeutigen Abstimmungsergebnis den allein richtigen Schluss, dass nämlich die große Mehrheit der Bischöfe eine Änderung der gegenwärtigen Ordnung der Kommunionspendung ablehne, ja daran Anstoß nehmen würde.

5. Die Entscheidung des Papstes

Die Befragung der Bischöfe hatte den Heiligen Vater in seiner aus sachlichen Überlegungen gewonnenen Haltung der Ablehnung der Handkommunion bestärkt. Aufgrund des Votums der Bischöfe und angesichts der Wichtigkeit der Sache und der Bedeutung der angeführten Argumente lehnte der Papst — der hier selbst genannt wird — eine Änderung der hergebrachten Weise der Kommunionspendung ab. Unter Berufung auf diese seine Entscheidung (quapropter) ermahnt der Apostolische Stuhl die Bischöfe und Priester sowie die Gläubigen streng zum Gehorsam. Er gibt den so Angesprochenen drei Motive für die Leistung des geforderten Gehorsams: das Urteil der Mehrheit der Bischöfe, die in Übung stehende Praxis der Kirche und das Gemeinwohl der Kirche.

6. Die Zulassung der Handkommunion für bestimmte Orte

Man erwartet, dass die Instruktion „Memoriale Domini” an dieser Stelle endet. Denn der Gegenstand ist erschöpft. Das von einigen angefochtene Gesetz ist bestätigt, seine Begründung erneut vorgelegt worden, die ihm Unterworfenen sind entschieden zum Gehorsam gegen es angehalten worden. Was übrig bleibt, so sollte man annehmen, ist die Durchführung des Gesetzes, d. h. vor allem die Unterbindung der Praxis der Handkommunion, die „hie und da” im Ungehorsam gegen das Gesetz eingeführt worden ist. Aber das Erstaunliche ist, dass die Instruktion nach dem Gesagten gerade nicht abbricht. Es folgt vielmehr ein Anhang. der, wie sogleich aufgewiesen wird, in vollendetem Gegensatz zu dem bisherigen Tenor der Instruktion steht und der der Instruktion nach deren Fertigstellung angefügt wurde. Das Datum des 12. März 1969 für die Feststellung des Ergebnisses der Befragung der Bischöfe lässt Schlüsse für den Zeitpunkt der Anfertigung der ersten Redaktion der Instruktion zu. Sie muss kurz nach dem 12. März 1969 liegen.

Gewisse Kreise, Theologen und Bischöfe, haben sich mit dem nach der Abstimmung vorauszusehenden Entscheid des Papstes nicht zufrieden gegeben. Sie sind vielmehr, als das Ergebnis der Umfrage feststand, bei der Kongregation für den Gottesdienst und dem Papst erneut vorstellig geworden. Obwohl es dafür keine veröffentlichten Dokumente gibt, ist es sicher, dass nach dem 12. März 1969 bzw. nach der Fertigstellung der Instruktion „Memoriale Do ini” eine fieberhafte Tätigkeit der Befürworter der Handkommunion einsetzte, die den Erlass der Instruktion erheblich verzögerte und ihre bis dahin klare Linie gänzlich umbog. Das Ergebnis ihrer Bemühungen ist die zweite Redaktion der Instruktion, die in der Fassung vom 29. Mai 1969 vorliegt. Auf diese Kreise haben die durchschlagenden Argumente gegen die Handkommunion, die beschwörenden Hinweise des Heiligen Vaters und das Urteil der Mehrheit der Bischöfe, die Mahnung der Kongregation für den Gottesdienst, den geltenden Ritus und das Gemeinwohl der Kirche zu bedenken, offensichtlich keinen Eindruck gemacht. Sie haben vielmehr alles aufgeboten, um die drohende Unterbindung der eigenmächtig eingeführten Handkommunion zu verhindern und die Herausgabe der redaktionell fertig vorliegenden Instruktion „Memoriale Domini” zu verzögern, damit die ihnen wünschenswert erscheinenden Änderungen in sie eingefügt würden.

Es ist erstaunlich, dass heute, wo in der Kirche sehr viel von Demokratie, Wahlen, Abstimmungen und Mehrheitsentscheidungen die Rede ist, der einwandfrei ermittelte Mehrheitswille der Bischöfe der lateinischen Kirche sich nicht durchsetzen konnte. Nach demokratischen Prinzipien hätte es nahegelegen, dass die Minderheit sich der Mehrheit gefügt und auf ihre Sonderwünsche um der Einheit und Einheitlichkeit in der Kirche willen verzichtet hätte. Aber die Bischofskonferenzen von Deutschland, Belgien und Frankreich vermochten sich zu einer solchen Anerkennung der demokratischen Spielregeln nicht durchzuringen. Auch die Mahnung, der Verbindung mit den anderen Ortskirchen und mit der Gesamtkirche eingedenk zu sein, die die Instruktion „Memoriale Domini” am Schluss aussprach, hatte auf die Mehrheit der französischen, belgischen und deutschen Bischöfe offensichtlich keinen Eindruck gemacht.

Bei dem Erlass der Enzyklika „Humanae vitae” wurden gegen den Papst schwerste Vorwürfe erhoben, weil er sich nicht dem Votum der Mehrheit, sondern dem der Minderheit jener Kommission, die zum Studium der anstehenden Fragen berufen worden war, angeschlossen hatte. In dem Falle der Handkommunion, wo nicht eine kleine Schar von Theologen, sondern beinahe der gesamte Episkopat befragt worden war, verlangte die unterlegene Minderheit, dass der Papst ihr folge und die Meinungsäußerung der Mehrheit unbeachtet lasse.

Das Bemerkenswerte ist, dass diejenigen Kreise, die sich bei der Mehrheitsentscheidung der Bischöfe nicht beruhigten, dieselben sind, die fortwährend mit dem Kollegialitätsprinzip operieren und das Bischofskollegium gegen den Papst ausspielen. Nun hatte der Papst kollegial gehandelt und das Bischofskollegium befragt. Aber was dabei herauskam, war diesen Kreisen unbequem. So setzten sie das Kollegialitätsprinzip beiseite. Diese Tatsache ruft den Verdacht wach, dass manche in dem Kollegialitätsprinzip nur ein Instrument sehen, ihre eigenen Vorstellungen dem Papst aufzuzwingen.

Solange das Mittel zum gewünschten Erfolg führt, d. h. sich in einer bestimmten Richtung ausspricht, ist es willkommen.

Wenn es sich aber anders verhält, wird es aus der Hand gelegt.

Das Erstaunliche geschah: Die ohne Rücksicht auf Mehrheitsentscheidung und Kollegialitätsprinzip agierenden Befürworter der Handkommunion hatten Erfolg. Der Heilige Vater schenkte ihnen Gehör. Er setzte eigene und fremde Bedenken beiseite. Der Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst, Benno Kardinal Gut, wehrte sich nach seiner eigenen Aussage beim Heiligen Vater „bis zum äußersten” gegen die Zulassung der Handkommunion. Der Heilige Vater gab jedoch dem Drängen der genannten Bischöfe nach, und die Kongregation musste dann das Dekret in der veränderten Gestalt veröffentlichen.

Die Erwartung, es würden nun, nach der oben geschehenen Einschärfung des geltenden Gesetzes, die Gesetzesübertreter zur Achtung vor dem Gesetz und gegen den Papst zurückgerufen, war also trügerisch. Dies geschah nicht, sondern das gerade Gegenteil. Ihr Ungehorsam wurde anerkannt, honoriert, mit Gesetzeskraft ausgestattet. An den fertig vorliegenden Text der Instruktion, von mir Corpus genannt, wurden zwei Absätze angehängt, die alles Vorhergehende desavouieren, ja in vollendetem Gegensatz dazu stehen.

Dieser Anhang, der ein Nachtrag ist, befasst sich mit den Orten, in denen eine gegenteilige Übung der Kommunionspendung schon Wurzel geschlagen hat. Er enthält nicht wenige Ungereimtheiten und Unklarheiten.

Gleich am Anfang ist zu fragen, was unter den Worten „dort, wo eine gegenteilige Übung schon eingebürgert ist” zu verstehen ist. Wird die Wendung ernstgenommen, dann kann er nur die Orte bzw. Kirchen besagen, in denen die Handkommunion seit geraumer Zeit üblich ist. Denn nur dort kann sinnvoll von einer Praxis gesprochen werden, wo sie tatsächlich geübt wird. Es wird also eine in der Vergangenheit begonnene und jetzt noch bestehende Übung angesprochen, die auf bestimmte Orte beschränkt ist. Damit ist an sich jeder künftigen Ausweitung ein Riegel vorgeschoben.

Man fragt sich weiter, was es heißen soll, eine „gegenteilige Übung” (contrarius usus) habe „sich schon eingebürgert” (iam invaluerit). Von der Bildung eines Gewohnheitsrechts kann selbstverständlich nicht die Rede sein. Denn die dazu erforderliche 40jährige Dauer der Übung wird bei der Spendung der Handkommunion auch nicht annähernd erreicht, von den anderen Voraussetzungen einmal abgesehen. Sogar in Holland dürfte der Brauch nicht älter als 6-7 Jahre sein.

Offenbar stellt die Instruktion einfachhin auf das Faktum einer „gegenteiligen Übung” ab, ohne irgendwelche Voraussetzungen an die zeitliche Dauer zu stellen. Es ist auch schwer zu bestimmen, wann die „gegenteilige Übung” als „eingebürgert” zu gelten hat. Es fragt sich, ob dies gegeben ist, wenn beispielsweise einige Studentenpfarrer die ihnen Anvertrauten zu der Praxis verleitet haben oder wenn die Handkommunion in 10 Pfarreien von 250 einer Diözese von 2 Prozent der Gläubigen geübt wird. Hier bleibt beinahe alles offen.

Die Instruktion sieht in keinem Falle die Einführung der Handkommunion an Orten vor, in denen sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht „eingebürgert” war. In jedem Falle muss eine „gegenteilige Übung” in der Vergangenheit begonnen haben und zum Zeitpunkt des Erlasses der Instruktion noch anhalten. Dies ist die Voraussetzung für die folgenden Bestimmungen.

Das Nachgeben des Apostolischen Stuhles gegenüber dem Andringen einiger Bischofskonferenzen, die ihrerseits wieder unter dem Druck gewisser Theologen und der von diesen entfachten Wirbel stehen, wird in der Instruktion mit den Zeitumständen begründet. Das bedeutet jedoch den Verzicht auf eine Begründung, die nicht möglich ist. Da alle sachlichen Argumente für die überlieferte Weise der Kommunionspendung sprechen und solche daher für die veränderte Form der Kommunionspendung nicht mehr zur Verfügung stehen, verweist man auf den Druck als Grund für das Nachgeben gegenüber dem Druck und benutzt den Druck, der auf die Bischöfe ausgeübt wird, als Erklärung für das Zurückweichen vor dem Druck, den diese auf den Apostolischen Stuhl ausüben. Offensichtlicher kann die Weise, wie heute Gesetze der Kirche zustandekommen, schwerlich aufgedeckt werden.

Die Instruktion überlässt es den Bischofskonferenzen, da, wo sich eine gegenteilige Übung „eingebürgert“ hat, die „etwaigen besonderen Umstände”, die das Weiterbestehen der Übung nahe legen (so ist zu ergänzen), „abzuwägen“.

Die hinzugefügte Bedingung, dass gegen Gefahren für Glaube und Ehrfurcht Vorsorge getroffen werde und dass andere Unzuträglichkeiten beseitigt würden, ist angesichts der vorher gegen die Praxis erhobenen schweren Bedenken wenig glaubwürdig; sie dient vermutlich, wie bei derartigem Zurückweichen üblich, der Beschwichtigung der Bedenken, die gegen ein Abgehen von der überkommenen Weise der Kommunionspendung nach wie vor bestehen, und zur notdürftigen
Verkleisterung des Bruches, der zwischen dem Anhang und dem Corpus der Instruktion klafft.

Die Bischofskonferenzen der Länder, in denen die Handkommunion „schon eingebürgert ist“, haben Überlegungen über deren Beibehaltung anzustellen. Sie sind mit einer geheimen Abstimmung abzuschließen, für die eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist. Der Beschluss mit Begründung ist dem Heiligen Stuhl zur Bestätigung vorzulegen. Nach der Anmerkung liegt hier eine Bestätigung im Sinne des Art. 38 Ziff. 4 des Dekretes „Christus Dominus” des Zweiten Vatikanischen Konzils vor. Das heißt: Ein solcher vom Heiligen Stuhl bestätigter Beschluss der Bischofskonferenz besitzt rechtliche Verbindlichkeit. Im vorliegenden Fall besteht die Verbindlichkeit darin, dass jedes Mitglied der Bischofskonferenz, das Ortsoberhirt ist, berechtigt ist, die Handkommunion in seinem Gebiet freizugeben.

In den letzten Jahren sind mehrfach für bestimmte Gegenstände Beschlüsse von Bischofskonferenzen zur Erlangung von Ermächtigungen vorgesehen (und gefasst) worden, bei denen es den einzelnen Bischöfen freigestellt wurde, ob sie sich der ihnen erteilten Ermächtigung bedienen wollten oder nicht. Ein derartiges Verfahren scheint die Freiheit des einzelnen Bischofs gegenüber einer Neuerung zu wahren. In Wirklichkeit hat er in den meisten Fällen keine Wahl.

Wenn erst einmal einige Bischöfe des Gebietes einer Bischofskonferenz eine populäre oder populär gemachte Änderung einführen, lässt sich deren Übergreifen auf andere Diözesen desselben Gebietes kaum je verhindern. Es setzt ein Druck auf die ablehnenden Bischöfe ein, der sich bis zum gesellschaftlichen Zwang steigern kann und sie über kurz oder lang nötigt, dasselbe zuzulassen, was in benachbarten Bistümern eingeführt wurde. Die rechtliche Freiheit des Einzelbischofs ist also bei einem derartigen Verfahren der Bischofskonferenzen durch die öffentliche Nötigung paralysiert.

Der Heilige Stuhl verheißt eine genaue Prüfung eines jeden Einzelfalles, in dem eine Bischofskonferenz den Antrag auf Zulassung der Handkommunion stellt, also keineswegs eine durchgängige Gutheißung. Bei der Frage der Gewährung der Bestätigung will sich der Heilige Stuhl vor allem von dem Blick auf die Verbindung leiten lassen, die zwischen den einzelnen Ortskirchen untereinander und einer jeden von ihnen mit der Gesamtkirche besteht, um das Gemeinwohl und die gemeinsame Erbauung voranzubringen und um den Glauben und die Frömmigkeit zu fördern, was von dem gegenseitigen Beispiel zu erhoffen ist. Man kann aus diesen Bemerkungen herauslesen, dass der Apostolische Stuhl beabsichtigt, die Einführung der Handkommunion nicht für eine einzelne Diözese, sondern nur für ein größeres Gebiet zu gestatten.

Es ist klar, dass dieses Verfahren — Prüfung und Überlegungen der Bischofskonferenz, Abstimmung, Vorlage des Beschlusses zur Bestätigung, Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl — ein Gesetzgebungsverfahren für das Jurisdiktionsgebiet einer Bischofskonferenz ist. Mit diesen Vorschriften des Anhangs der Instruktion hat der Apostolische Stuhl wider seine bessere Überzeugung dem Drängen gewisser Bischofskonferenzen, vielleicht auch nur dem Drängen
der Vorsitzenden gewisser Bischofskonferenzen nachgegeben. Diese wollten den Teil ihres Klerus und ihrer Gläubigen, der das in Kraft stehende Gesetz über die Kommunionspendung missachtete, dessen Übertretung sie geduldet oder ermuntert hatten, nicht mehr zum Gehorsam zurückführen.

Vielleicht gebrach es ihnen — außer an Festigkeit — auch an Demut, die bereit gewesen wäre einzugestehen, dass Pflichten der Aufsicht versäumt worden waren. Um selbst nicht in die Verlegenheit zu kommen, die Duldung und Ermunterung des Ungehorsams rückgängig machen zu müssen, muteten sie dem Heiligen Stuhl zu, sie zu decken, indem durch die Gesetzgebung aus Unrecht Recht wurde. Diese Kette beschämender Vorgänge ist nichts anderes als eine Kapitulation vor den im Ungehorsam geschaffenen Fakten. Nach dem hier vorliegenden Präzedenzfall kirchlicher Gesetzgebung hat die Bischofskonferenz nur die Aufgabe, der „Vorhut” zu folgen, die im Ungehorsam geborene Übung mit Gesetzeskraft auszustatten. Die Instruktion bezeichnet dies mit den Worten „ad eiusmodi usum recte ordinandum“.

7. Die Widersprüche der Instruktion

Die Instruktion „Memoriale Domini” wird in die Geschichte eingehen als ein Dokument der Widersprüche. Sie sollen zum Schluss dieses Abschnittes noch einmal zusammenfassend aufgezeigt werden.

Es ist auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Instruktion zwei Stellungnahmen zu der Frage der Handkommunion enthält, die nicht miteinander vereinbart werden können. Sie erklären sich aus der Weise ihres Zustandekommens.

Der ursprüngliche Text der Instruktion endete mit dem Wort „respicientes”. Die beiden Abschnitte der Instruktion, die mit „Sicubi” und „Porro” beginnen, waren in der ersten Redaktion der Instruktion nicht enthalten; sie sind nachträglich angefügt worden. Aber auch im Corpus der Instruktion sind bei der Schlussredaktion Änderungen vorgenommen worden, die deutlich von dem ursprünglichen Text zu unterscheiden sind. Dies ergibt sich aus inhaltlichen und stilistischen Kriterien.

Der gesamte ursprüngliche Text der Instruktion — ohne gewisse Einfügungen und ohne die beiden Abschnitte „Sicubi” und „Porro” — entscheidet sich so eindeutig für die traditionelle Weise des Kommunionempfanges, dass daneben der Gedanke einer zulässigen zweiten Art keinen Platz hat. Alle Argumente für die Mundkommunion werden zustimmend angeführt, alle Einwände dagegen als unbeachtlich abgetan. Das Corpus der Instruktion sieht alle die Werte, die bei der Mundkommunion verwirklicht werden, bei der Handkommunion gefährdet. Es wäre unbegreiflich, wie angesichts solch massiver Unterbauung der traditionellen Weise der Kommunionspendung eine andere, gegenteilige Praxis in ein und demselben Dokument hätte zugelassen werden können, wenn dies nicht durch eine nachträgliche Überarbeitung geschehen wäre.

Diese hat auch terminologisch ihre Spuren hinterlassen. Wenn man im Anhang der Instruktion die im Corpus verurteilte Handkommunion doch zuließ, musste man bestrebt sein, die mit ihr verbundenen Nachteile abzuschwächen. Dies ist auch geschehen. Man vergleiche die Schilderung der Gefahren, die bei der Handkommunion entstehen, im Corpus der Instruktion und in dem nachträglich eingefügten Teil. In ersterem ist in starken Ausdrücken von „minor erga Augustum altaris Sacramentum reverentia“, von „eiusdem Sacramenti profanatio“ und „rectae doctrinae adulteratio“ die Rede. In letzterem stehen die vergleichsweise milden Wendungen „reverentiae defectus“, „falsae de Sanctissima Eucharistia opiniones” und „alia incommoda”. Dass Gefahren bei der Handkommunion bestehen, konnte auch im Nachtrag nicht geleugnet werden. Da man sich aber entschlossen hatte, diese zu gestatten, mussten sie im Nachtrag gegenüber dem Corpus der Instruktion, das mit der Gestattung der Handkommunion nicht rechnete, relativ gering angesetzt werden.

In der ersten Redaktion der Instruktion wurde die Beibehaltung der traditionellen Praxis der Kommunionspendung fest und ausnahmslos statuiert: „Hic sanctam Communionem distribuendi modus servari debet.” In der Schlussredaktion wurde dieser Befehl durch eine Einfügung zwischen den Worten „modus” und „servari” erheblich abgeschwächt. So lautet der endgültige Text: „Hic sanctam Communionem distribuendi modus, hodierno Ecclesiae statu in Universum considerato, servari debet“. Die Beibehaltung kann infolge der Einfügung am Schluss nicht mehr ausnahmslos, sondern nur noch als Regel festgesetzt werden, und sie gilt auch nicht mehr für alle Zukunft, sondern nur für die Gegenwart. Die Einfügung, die die Worte „servari debet abschwächt, stößt sich deutlich mit den Worten: „Summo Pontifici non est visum modum iamdiu receptum sacrae Communionis fidelibus ministrandae immutare”. Denn diese vertragen keine Einschränkung.

Wenn einerseits an der überkommenen Weise der Kommunionspendung nichts geändert, andererseits aber der Ritus der Handkommunion in bestimmten Grenzen zugelassen wird, dann ist das ein Widerspruch, der durch keine logische Operation ausgeräumt werden kann.

Die etwaigen „besonderen Umstände” (peculiaria adiuncta, si quae sunt), die nach dem Anhang die Bischofskonferenzen, die der Handkommunion geneigt sind, bedenken sollen, sind ja doch schon bei der Umfrage, die nach dem Corpus der Instruktion an die Bischöfe gerichtet wurde (singuli universi Ecclesiae latinae Episcopi), bedacht worden. Sie waren also dem Apostolischen Stuhl bekannt, als er sich entschloss, an der überkommenen Weise des Kommunionempfanges festzuhalten. Es ist nicht zu erkennen, welche neuen Gesichtspunkte in der Zeit von März bis Mai 1969 aufgetreten sein sollen, die eine Revision der damaligen Meinungsäußerung forderten.

Das Corpus der Instruktion sagt, es sei der Wille der Mehrheit der Bischöfe, die hergebrachte Weise der Kommunionspendung keineswegs zu ändern, ja diese und der größere Teil der Gläubigen nähmen an einer Änderung, d. h. an der Zulassung der Handkommunion, Anstoß zum Schaden ihrer Frömmigkeit; es erklärt kategorisch, dass die traditionelle Form des Kommunionempfanges notwendig zum höchst fruchtbaren Empfang gehört. All dem zum Trotz wird dann doch ein Weg eröffnet, die Handkommunion zu praktizieren. Die befürchteten Schäden, der Anstoß bei Bischöfen und Gläubigen und die Minderung der Fruchtbarkeit des Kommunionempfanges, werden also bewusst in Kauf genommen, um einigen Bischofskonferenzen zu Willen zu sein.

Das Corpus der Instruktion erklärt, dass der Übergang von der Handkommunion zur Mundkommunion in der Geschichte der Kirche aus dogmatischen Gründen vollzogen wurde. Die tiefere Erkenntnis des Inhaltes des eucharistischen Opfersakramentes verlangte nach einem gesteigerten Ausdruck der Ehrfurcht und der Demut. Mit Absicht hebt schon der erste Satz der Instruktion hervor, dass die Kirche „eben durch den Ritus“ (ipso ritu) ihren Glauben an Christus und die Anbetung des im Opfer gegenwärtigen Christus bezeugt. Eben wegen des im Ritus geschehenden Zeugnisses (hac de causa) genügt es nicht, dass die Eucharistie in irgendeiner Weise gefeiert bzw. mitgefeiert wird, sondern in einer „möglichst würdigen” Weise. Eine Rückkehr zu der aufgegebenen Form wäre danach, logisch betrachtet, nur möglich, indem auf ein früheres Stadium des Eucharistieverständnisses zurückgegangen wird, also die Definition Allgemeiner Konzilien, die Lehre zahlreicher Päpste und unzähliger Bischöfe und die Arbeit großer Theologen beiseitegesetzt werden.

Ein solches Vorgehen wäre jedoch nicht nur unkatholisch, es wäre vielmehr die Selbstpreisgabe der Kirche.

Trotzdem wird im Anhang die Wiedereinführung der Handkommunion zugelassen, gegen die alle diese dogmatischen Gründe stehen, und eine Form des Kommunionempfanges gestattet, die dem Erfordernis der größtmöglichen Entsprechung zwischen Inhalt und Form nicht genügt.

Man kann schließlich schwerlich für die „Einbürgerung” (invaluerit) der Handkommunion, die noch kein Jahrzehnt alt ist, denselben Ausdruck gebrauchen wie für die „Einbürgerung” (invaluit) der Kommunion unter einer Gestalt, die zur Zeit des Tridentinums Jahrhunderte alt war.

So führt kein Weg darum herum: Die Instruktion „Memoriale Domini” ist ein Gesetz mit unaufhebbaren, schwerwiegenden inneren Widersprüchen. Sie sind durch eine zweite Redaktion in sie hineingekommen und stehen unausgeglichen nebeneinander.

Trotz der in ihr ausgesprochenen grundsätzlichen Zulassung der Handkommunion ist die Instruktion für deren Anhänger kein ganz erfreuliches Dokument. Ihr massiver Einsatz für die überkommene Weise des Kommunionempfanges macht sie ungeeignet, bei der Propagierung der Handkommunion verwendet zu werden. Es ist bezeichnend, dass die Instruktion m. W. von den meisten deutschen Bischöfen bis zur Stunde weder in den Amtsblättern noch in deren Beilagen veröffentlicht worden ist. Diese Unterlassung ist umso befremdlicher, als die Amtsblätter der letzten 10 Jahre zahllose Abdrucke von Dokumenten und Texten, die auf liturgische Fragen Bezug haben, enthielten. Der Grund für das Versäumnis kann vielleicht in der Absicht gefunden werden, die in ihr ausgesprochene gequälte Zulassung der Handkommunion nicht von deren Gegnern benutzen zu lassen, um die traditionelle Weise des Kommunionempfanges als einzige beizubehalten.

Inhaltverzeichnis

 

III. Das Indult der Kongregation für den Gottesdienst

1. Funktion

Die Handkommunion wurde durch die Instruktion „Memoriale Domini” als grundsätzlich zulässig erklärt. Um sie im Einzelfall in erlaubter Weise praktizieren zu dürfen, bedarf es jedoch des oben beschriebenen Verfahrens, also des Zusammenwirkens von Bischofskonferenz und Kongregation für den Gottesdienst. Die Kongregation für den Gottesdienst arbeitete das Formular eines Indultes aus, das, in die Landessprache übersetzt, an jene Bischofskonferenzen gesandt wurde, die rechtmäßig den Antrag gestellt hatten, die Handkommunion praktizieren zu dürfen. In den „Acta Apostolicae Sedis” wurde die französische Fassung des Formulars abgedruckt. Das Indult erteilt jedoch nicht nur die Genehmigung, die Austeilung der heiligen Kommunion in die Hand gestatten zu dürfen, falls der Heilige Vater die vorgebrachten Gründe als stichhaltig befindet und der Antrag mit der erforderlichen Mehrheit gestellt ist, sondern es beansprucht auch, wie die Vorbemerkung seines Abdrucks erklärt, die Instruktion nach der pastoralen Seite zu ergänzen.

2. Überschreitung des Rahmens der Instruktion

Dieses Indult ist nun außerordentlich aufschlussreich für die Tatsache, dass heute selbst der Apostolische Stuhl im Umgang mit dem Recht unsicher geworden ist. Das Indult spricht nicht — wie die Instruktion „Memoriale Domini” — davon, dass eine „gegenteilige Übung”, die „schon eingebürgert ist”, jetzt „recht geordnet” werden soll. Es erklärt offen, dass es um die „Einführung” eines „neuen Ritus” der Kommunionspendung geht“ und verlässt damit den von der Instruktion gezogenen Rahmen. Es fragt sich, ob ein Indult, das kraft Ermächtigung durch eine Instruktion erteilt wird, die aufgrund eines Spezialmandates des Papstes erlassen und von ihm speziell approbiert worden ist, in wesentlichen Punkten von dieser abweichen darf. Die Frage ist zu verneinen. Instruktion und Indult liegen, rechtlich gesehen, nicht auf derselben Ebene. Vielmehr ist die Instruktion eine Norm höheren Ranges; sie ist die rechtliche Grundlage des Indults.

Die Instruktion legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Genehmigung in Gestalt eines Indults erteilt werden kann. Liegen jene nicht vor, kann diese nicht gegeben werden. Indem das Indult teilweise die Voraussetzungen ignoriert, die von der Instruktion aufgestellt werden, setzt es sich in Gegensatz zu dieser. Da es aber seine rechtliche Existenz der in der Instruktion prinzipiell erteilten Ermächtigung verdankt, kann es den von der Instruktion gezogenen Rahmen nicht überschreiten, ohne unwirksam zu werden.

Das Indult geht aber nicht nur im Hinblick auf die Voraussetzungen von der Instruktion ab. Die Bedingungen, die das Indult aufstellt, damit der einzelne Ortsoberhirt (nach vorgängiger Erteilung der Genehmigung an die zuständige Bischofskonferenz) die Handkommunion in seiner Diözese einführen kann, sind Vermeidung von Verwunderung der Gläubigen und Vermeidung der Gefahr der Verunehrung. Dabei sind zwei ausschlaggebende Gründe, die die Instruktion für die Beibehaltung der traditionellen Weise der Kommunionspendung anführt, die Gefahr der Profanation des Sakramentes (z. B. durch herabfallende Teile) und die Gefahr der Verfälschung der Glaubenslehre ausgelassen. Diese Verkürzung der Bedingungen zur Zulassung der Handkommunion ist um so überraschender, als gerade die Beseitigung der Gefahr für das Auftreten falscher Lehren aufgrund der veränderten Praxis von der Instruktion an der Stelle, an der von der Gestattung der „gegenteiligen Übung” der Handkommunion die Rede ist, noch einmal ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde. Das Indult stimmt insofern nicht mit der Instruktion überein. Weiter unten gibt das Indult zwar zu erkennen, dass es um beide Gefahren weiß. Aber sie erscheinen nur als Gegenstand der Katechese, sind keine Bedingungen der Einführung der Handkommunion in einer Diözese.

3. Dispositiver Teil

Der dispositive Teil des Indults enthält sieben Punkte. Das Indult hebt als ersten Punkt seiner Ausführungsbestimmungen die Wahrung der Freiheit bei der Form des Kommunionempfanges hervor. Beide Weisen sind gleichberechtigt. Zwischen ihnen besteht eine Koexistenz. Mit seltener Hellsichtigkeit sieht das Indult voraus, dass der Progressismus darauf aus ist, die herkömmliche Weise der Kommunion zu verdrängen. Es setzt sich daher entschieden für das Recht der Gläubigen ein, auch dann die Hostie auf die Zunge zu empfangen, wenn andere die Handkommunion üben.

Ebenso ahnt das Indult den Zank und die Zwietracht, die sich in den Gemeinden künftig ob der verschiedenen Formen des Kommunionempfanges erheben werden, und das bei dem Sakrament der Einheit und Liebe.

Das Indult warnt dann vor unterschiedsloser, rascher und plötzlicher Einführung der Handkommunion. Es fordert Vorbereitung und stufenweise sich vollziehende Einführung, zuerst in besonderen und gut vorbereiteten Gruppen und nach einer angemessenen Unterweisung.

Die Autoren des Indults scheinen sich nicht darüber klar zu sein, wie schwach der Glaube – auch und gerade der Glaube an die Gegenwart des verklärten Leibes des Herrn im Sakrament – und wie gering die Ehrfurcht heute sind, wie groß vor allem die allgemeine Gleichgültigkeit in bezug auf Erhaltung des Glaubens und Wahrung der Ehrfurcht ist. Sonst könnten sie nicht in dieser zweiten Ausführungsbestimmung von dem Bild von Gemeinden ausgehen, die im wesentlichen intakt sind.

Die Handkommunion konnte doch nur aufkommen und ihren Siegeszug antreten, weil die übergroße Mehrheit der Katholiken unsicher im Glauben, unwillig zu sittlicher Anstrengung und zum Bequemen geneigt ist. Es ist doch heute weitgehend dahin gekommen, dass man „den Leib nicht unterscheidet” (1 Kor 11, 29).

Erstaunlich realistisch zeigt sich das Indult, wenn es in Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen davor warnt, die veränderte Weise der Kommunionspendung zum Anlass zu nehmen, den vollen Inhalt der Eucharistie preiszugeben. Die Handkommunion soll im Gegenteil den Glauben des Empfängers an die Wirklichkeit der leibhaftigen Gegenwart des Herrn, den er mit seinen Händen berührt, vermehren. Seine Ehrfurcht soll seinem Tun entsprechen.

Wie die Vermehrung des Glaubens infolge der veränderten Praxis vor sich gehen soll, wird nicht angegeben. Man wird diese optimistische Wendung des Indults nach allen Erfahrungen als eine Leerformel bezeichnen müssen.

Im Zusammenhang damit wird noch auf eine andere von der Handkommunion erhoffte positive Wirkung hingewiesen.

Sie soll nämlich in dem Empfänger das Bewusstsein seiner Würde als Glied des Mystischen Leibes Christi vermehren.

Das Argument der Würde der Person war ja im Zusammenhang mit der Propagierung der Handkommunion besonders gern in den Vordergrund gestellt worden. Man hatte teilweise die Spendung der heiligen Kommunion in den Mund als mit der Würde der Person unverträglich ausgegeben. Die Instruktion hatte aber derartigen Behauptungen gerade eine Abfuhr erteilt, und man ist überrascht, das von der Instruktion abgewiesene Argument in dem Indult wieder auftauchen zu sehen, freilich mit dem Unterschied, dass das Indult nicht auf die Würde der Person, sondern auf die Würde des Kirchengliedes abstellt.

Das Indult kommt in Nr. 4 seiner Durchführungsbestimmungen auf den praktischen Vollzug der Handkommunion zu sprechen. Es stellt dabei zwei Möglichkeiten zur Wahl. Das ist deswegen erstaunlich, weil die Instruktion nur eine Weise der Handkommunion kennt. Sie besteht darin, dass der Spender der hl. Kommunion die hl. Hostie den Gläubigen in die Hand legt. Das Indult geht darüber hinaus und schlägt eine zweite Form der Handkommunion vor, die darin besteht, dass der Gläubige die Hostie unmittelbar aus dem Gefäß nimmt. Diese Weise steht aber nun in Widerspruch zu der Begründung der Handkommunion. Denn diese zielte ja gerade darauf, dass der Gestus des Gebens und Empfangens durch das Ausstrecken der Hand und das Darreichen der Hostie in diese angeblich besser versinnbildlicht würde als bei der Kommunion in den Mund. Der Gestus wird aber zerstört, wenn jeder selbst in das Ziborium hineinlangt. Indes dürften sich die Anhänger der Handkommunion bei diesem Widerspruch nicht lange aufhalten. Da keines ihrer Argumente wirklich zutreffend oder gar durchschlagend ist, vielmehr alle nur dazu dienen, eine vorgefasste Meinung zu „stützen”, spielt es keine Rolle, wenn sie durch die weitere Entwicklung außer Kurs gesetzt werden.

Um letzte Bedenken gegen die Handkommunion zu beschwichtigen, die in den Autoren des Indults selbst aufgestiegen sind, wird bestimmt, dass der Gläubige „in jedem Fall” die Hostie verzehren muss, bevor er an seinen Platz zurückkehrt.

Später, in Nr. 5 der Durchführungsbestimmungen des Indults, wird die Gefahr der Profanation konkretisiert. Dort wird aufgefordert, achtzugeben, dass Bruchstücke der Hostie nicht zu Boden fallen und verstreut werden. Beides wird in vielen Fällen unvermeidlich sein. Denn oft lösen sich Teilchen von der Hostie, vor allem von ihrem Rand, zumal bei den bröseligen sog. Brothostien, die seit einigen Jahren in manchen Ländern, wie in Deutschland, verwendet werden. Diese Teilchen bleiben in der Hand zurück, werden abgestreift und fallen zu Boden. Ihr Verlust wäre nur vermeidbar, wenn die Gläubigen die Hand mit der Zunge ablecken würden. Diese Sorgfalt ist jedoch nie beobachtet worden. Der Hinweis auf die erforderliche Sauberkeit der Hände ist ein schwacher Nachklang jener Sorgfalt, die diesem Gegenstand im christlichen Altertum gewidmet wurde.

Die Handkommunion wird nach Nr. 6 der Durchführungsbestimmungen des Indults unanwendbar, wenn die Kommunion unter zwei Gestalten in der Form gespendet wird, dass die heilige Hostie in das heilige Blut getaucht wird. Die Verfechter der Handkommunion, die zum erheblichen Teil auch Propagatoren der Kommunion unter beiden Gestalten sind, geraten hier in eine schwierige Lage. Sie wollen weder auf das eine noch auf das andere verzichten. Vermutlich werden sie auf andere Formen der Kommunion unter beiden Gestalten auszuweichen versuchen. Das behebt zwar die eine Schwierigkeit, bringt aber eine neue mit sich. Denn wenn das heilige Blut aus dem gemeinsamen Kelch getrunken wird, machen sich die hygienischen Gründe, die angeblich gegen die Mundkommunion sprechen, in verstärktem Maße geltend.

Wird es aber durch ein Löffelchen gereicht, ist man wieder bei der Mundkommunion angelangt, die als unpassend abgelehnt wird. Es ist wirklich nicht leicht, ein konsequenter Verfechter der Handkommunion zu sein.

Auch nach amtlicher Einführung der Handkommunion sind offenbar nicht alle Sorgen des Heiligen Vaters vertrieben.

Denn in Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen des Indults werden die Bischöfe, denen die Erlaubnis zur Einführung der neuen Mode der Kommunion gegeben wurde, gebeten, nach sechs Monaten einen Erfahrungsbericht an die Kongregation für den Gottesdienst einzusenden. Es fragt sich, ob es günstig ist, dieselben zum Bericht über eine Praxis einzuladen, die diese aus angeblich gewichtigen Gründen eingeführt haben. Denn ihnen fehlt meist die kritische Distanz gegenüber ihrem eigenen Tun. Der Erfassung der Wirklichkeit wäre besser gedient, wenn ausgewählte, unabhängige Persönlichkeiten mit der Untersuchung der Praxis der Kommunionspendung und mit der Berichterstattung über sie betraut würden.

Inhaltverzeichnis

 

 

IV. Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz und die Verordnungen der deutschen Bischöfe

1. Erteilung des Indults

Als die am 29. Mai 1969 datierte Instruktion „Memoriale Domini” erlassen wurde, lagen bereits die Anträge mehrerer mittel- bzw. westeuropäischer Bischofskonferenzen auf Zulassung der Handkommunion vor. Ihre Genehmigung ist offenbar pauschal, ohne Differenzierung nach Ländern und Gegebenheiten, erteilt worden. Denn die entsprechenden Schreiben an die Deutsche und die Französische Bischofskonferenz datieren von demselben Tage, dem 6. Juni 1969.

Die Kürze der Zeit zwischen dem Erlass der Instruktion und der Erteilung des Indults zeigt die verwunderliche Eile, mit der Bischofskonferenzen und Apostolischer Stuhl sich bemühten, die im Ungehorsam eingeführte Praxis zu legalisieren.

Als das Indult erteilt wurde, war die Schwebefrist des Gesetzes, auf dem es beruht, nämlich der Instruktion „Memoriale Domini”, noch keineswegs abgelaufen. Sie endete rechtens mit dem Ablauf des 8. November 1969. Es ist unerfindlich, wie eine Ermächtigung – das Indult – soll rechtswirksam erteilt werden können, bevor das Gesetz – die Instruktion —, das zu der Erteilung der Ermächtigung berechtigt, in Kraft getreten ist.

2. Benutzung des Indults

Das an den Vorsitzenden der Bischofskonferenz adressierte Indult des Apostolischen Stuhles enthält, wie gesagt, nicht eine Verpflichtung, sondern eine Ermächtigung der der Konferenz angehörigen Bischöfe, die Handkommunion zu gestatten.

Jeder einzelne Bischof muss für sein Gebiet davon Gebrauch machen, falls er die Einführung dieser Art des Kommunionempfanges wünscht.

Wie zu erwarten war, hat ein deutscher Bischof nach dem anderen die Handkommunion in seiner Diözese freigegeben.

Faktisch blieb auch den Bischöfen, die der Handkommunion ablehnend gegenüberstehen, kaum eine andere Wahl. Wie eine Mode in der Kleidung nicht an der Grenze eines Landes halt macht, so ist es heute auch mit einer modischen Praxis im religiösen Bereich. Ist sie erst einmal in einer Diözese eingeführt, greift sie unweigerlich auf andere Bistümer über.

Die gesetzliche Schwebefrist war, wie erwähnt, bei der Erteilung des Indults unbeachtet geblieben. Es wurden aber vereinzelt nicht einmal die angekündigten „näheren Anweisungen” der Deutschen Bischofskonferenz für eine einheitliche Regelung der Handkommunion abgewartet. Diese sollten zunächst Anfang oder Ende September 1969 ergehen.

Aber mit einer Geschwindigkeit, die bei wichtigeren Fragen bisher unbekannt war, drängte man auf ihren Erlass. Er kam denn auch noch Mitte Juli zustande.

Indes beeilte sich der Erzbischof von Köln, Joseph Kardinal Höffner, noch vor der Verabschiedung der „näheren Anweisungen” der Deutschen Bischofskonferenz in einem Schreiben vom 26. Juni 1969 dem Klerus seines Sprengels die Einführung der Handkommunion zu gestatten. Das Seelsorgeamt des Erzbistums machte schon am 3. Juli 1969 einen Vorschlag für eine „einfache und würdige Form” der Handkommunion, wobei es sich auf die Erfahrungen gewisser „Mitbrüder” stützte, die vermutlich in jener Zeit gewonnen worden waren, als diese Form der Kommunionspendung noch verboten war.

Auch der Bischof von Fulda, Adolf Balte, erließ am 8. Juli 1969, also ebenfalls noch vor der Verabschiedung der „näheren Anweisungen” der Deutschen Bischofskonferenz, ein Handschreiben an die Geistlichen seines Bistums. Darin „empfahl” er einerseits, mit der Einführung des „neuen Ritus” zu warten, bis diese Anweisungen veröffentlicht sein würden. Andererseits sei es „nicht angängig”, „in der Zwischenzeit die ‚Handkommunion‘ zu untersagen, zumal sie in einigen Teilen Deutschlands bereits praktiziert” werde. Gläubigen aus anderen Diözesen könne ein Verbot „nicht zugemutet werden”. Daher „gestatte” er „grundsätzlich” die Austeilung der hl. Kommunion in die Hand und „möchte, dass dieser Ritus keinem Gläubigen, der so zu kommunizieren wünscht, verweigert werde. In diesem Schreiben des Fuldaer Bischofs wird eindeutig auf die im Ungehorsam gesetzten Fakten zur Begründung der Gestattung der Handkommunion abgestellt. Der Ortsoberhirt gibt einem Druck nach, der sich von Seiten mancher Gläubigen anderer Diözesen und gewisser Geistlichen erhoben hat. Das Warten auf nähere Anweisungen wird nur „empfohlen”. So handelt eine Autorität, die ihrer selbst nicht mehr sicher ist.

3. Verschiedene Haltung der Bischöfe

Die rechtswirksame Zulassung der Handkommunion wurde in den meisten deutschen Diözesen durch Verordnungen in den kirchlichen Amtsblättern vorgenommen. Diese Verordnungen stimmen nicht gänzlich miteinander überein. Ihnen liegt zwar ein gemeinsamer Text der Deutschen Bischofskonferenz zugrunde. Er wurde aber von den Oberhirten der einzelnen Diözesen verschieden behandelt. Die einen druckten ihn unverändert ab, die anderen trafen charakteristische Veränderungen. Am weitesten entfernt sich die Verordnung des Erzbischofs von Freiburg, Hermann Schaufele, vom 16. August 1969 von der Vorlage. Manche Bischöfe zeigten sich sehr engagiert für die Handkommunion, andere waren zurückhaltender. Zu ersteren gehörte der Erzbischof von München und Freising. Die Verordnung für die Erzdiözese München und Freising suchte den „Bedenken einer Unwürdigkeit zum Empfang der heiligen Hostie in die Hand” mit dem etwas dubiosen Hinweis zu begegnen, „dass wir in allen Formen der heiligen Kommunion der großen Gabe Gottes unwürdig sind“. Wenn diese Argumentation zuträfe, wäre man der Notwendigkeit einer Überlegung, in welcher Weise der Leib des Herrn empfangen werden soll, überhaupt enthoben. Hier liegt offenbar ein sophistisches Spiel mit Begriffen vor, das den Fragepunkt völlig verschiebt. Denn die Würdigkeit betrifft allein den Zustand der Seele, die innere Zurüstung des Empfängers, also die Freiheit von Sünden und die rechte Absicht, nicht die äußere Seite, die praktische Handhabung.

Die Würdigkeit liegt als selbstverständliche Voraussetzung zum Kommunionempfang vor der Frage, in welcher Form dieser zu geschehen habe.

Auch die Form, in der die Handkommunion zugelassen wurde, war in den einzelnen Bistümern verschieden. In der Diözese Mainz erging ein „Erlass” des Bischofs mit seiner vom 24. Juli 1969 datierten Unterschrift. Er wurde in dem mit dem Datum des 1. August 1969 versehenen Stück Nr. 13 des 111. Jahrgangs des Kirchlichen Amtsblattes veröffentlicht.

In der Erzdiözese München und Freising erschien eine „Pastorale Anweisung” des „Erzbischöflichen Generalvikariates” ohne Datum und Unterschrift in dem Stück Nr. 11 des Amtsblattes vom 13. August 1969. Der Erzbischof, der als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz entscheidenden Anteil an der Einführung der Handkommunion hat, trat hier überhaupt nicht in Erscheinung. In der Erzdiözese Freiburg erließ der Erzbischof eine nicht näher bezeichnete Erklärung über „Kommunionspendung und Kommunionempfang” unter dem Datum des 16. August 1969.

4. Der Weg zur Gestattung der Handkommunion

Die gemeinsame Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz zur Einführung der Handkommunion kann ihre Verwandtschaft mit der Meldung der „Katholischen Nachrichten-Agentur” von Ende Mai 1969 nicht verbergen; sie geht offenbar auf dieselbe Münchener Quelle zurück. Aber da sie umfangreicher ist als die Meldung, können aus ihr weitere Einzelheiten zu der Vorgeschichte des Indultes vom 6. Juni 1969 entnommen werden. Die Verlautbarung teilt nämlich mit, dass sich die deutschen Bischöfe wegen dieser Angelegenheit bereits im Frühjahr 1968 an den Apostolischen Stuhl gewandt hatten. Sie waren daraufhin unter dem 6. Juli 1968 „von ihrer diesbezüglichen Vollmacht informiert worden”.

Das heißt offenbar: Sie erhielten damals die Vollmacht und hätten schon damals die Handkommunion einführen können, wenn sich nicht im letzten Augenblick vor Inanspruchnahme der Vollmacht retardierende Momente geltend gemacht hätten. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass hier ein persönliches Eingreifen des Papstes vorlag. Der Papst hatte die Angelegenheit an sich gezogen und sich die Entscheidung vorbehalten. Beim Papst mag außer den sachlichen Überlegungen die Erwägung eine Rolle gespielt haben, dass man bei einer so wichtigen Sache heute, im Zeichen des Kollegialitätsprinzips, nicht ohne Rücksicht auf die Bischöfe anderer Länder vorgehen könne. Es wurde also eine Befragung „aller Bischofskonferenzen der lateinischen Kirche” angeordnet, genauer gesagt: aller einzelnen Bischöfe der lateinischen Kirche. „Im Hinblick auf” diese Befragung „musste die allgemeine öffentliche Bekanntgabe dieser Nachricht damals zurückgestellt werden”. Diese Aussage der Verlautbarung ist zumindest missverständlich. Es wurde nämlich nicht nur die „Bekanntgabe” – diese ist übrigens immer „allgemein”, d. h. „öffentlich” – der Vollmachtserteilung sistiert, sondern der Gebrauch der erteilten Vollmacht suspendiert, d. h. vorläufig verboten, vielleicht sogar die Erteilung der Vollmacht rückgängig gemacht. Denn offensichtlich sollte die (vielleicht ohne Wissen und Willen des Papstes vorgenommene) Erteilung der Vollmacht im Licht der Meinungsäußerung der Bischöfe der lateinischen Kirche überprüft werden.

Angeblich wurde die Ausführung des Indultes auch in der Absicht sistiert, die deutschen Bischöfe erst Erfahrungen über das Für und Wider der Handkommunion sammeln zu lassen, die dem Papst vorgelegt werden sollten. Diese konnten freilich nur durch eigenmächtig unternommene oder oberhirtlich gestattete „Experimente” gewonnen werden.

Es fragt sich, aus welchem Grunde in der gemeinsamen Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz die Genesis ihrer Vollmacht geschildert wird, vor allem weshalb erwähnt wird, dass die Bischöfe „bereits im Frühjahr 1968”, also sehr früh, bei dem Apostolischen Stuhl um die Vollmacht eingekommen waren. Diese Mitteilung ist vermutlich so zu verstehen, dass sich die Bischöfe gewissermaßen entschuldigen, nicht schnell genug den Wünschen ungeduldiger Progressisten nachgekommen zu sein und den Ungehorsam in der Kommunionspendung sanktioniert und zur Grundlage einer gesetzlichen Regelung gemacht zu haben. Sie wollen anscheinend dem Vorwurf begegnen, ihr Säumen habe die Anerkennung der Eigenmächtigkeit verzögert. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, dass diese Apologie der Bischöfe von dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Döpfner, in die Verlautbarung hineingebracht wurde. Denn er war einerseits dafür bekannt, ein Befürworter der Handkommunion zu sein, und von ihm weiß man, dass er gesteigerten Wert darauf legt, als „moderner” Bischof zu gelten. Diese Vermutung wird durch die Beobachtung gestützt, dass der Erzbischof von Freiburg, der der Handkommunion äußerst reserviert gegenübersteht, die apologetischen Absichten entspringende Schilderung der Stadien der Gewährung der Handkommunion in seine Verordnung vom 16. August 1969 nicht aufgenommen hat. Er bedurfte ihrer nicht.

Die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz über die Handkommunion erwähnt zwar die „Befragung” der „Bischofskonferenzen der lateinischen Kirche“, schweigt sich jedoch über jede Einzelheit, vor allem über das Ergebnis der Befragung aus. Und doch wäre es Klerus und Gläubigen zweifellos erwünscht gewesen, zu erfahren, wie der Episkopat der katholischen Kirche des lateinischen Ritus über eine so bedeutsame, in das Leben jeder Gemeinde, ja jedes Katholiken eingreifende Angelegenheit denkt. Man wäre dann freilich nicht daran vorbeigekommen, zu erklären, aus welchen schwerwiegenden Gründen die Entscheidung der Mehrheit des Episkopates der lateinischen Kirche zugunsten des mit Zweidrittelmehrheit zustande gekommenen Beschlusses der Bischofskonferenzen Belgiens, Frankreichs und Deutschlands beiseitegeschoben wurde.

5. Ausweitung der Instruktion

Wie schon in dem Indult zu erkennen war, wurde auch in den bischöflichen Ausführungsbestimmungen aus der Gestattung der Handkommunion an den Orten, an denen sie sich bereits eingebürgert hatte, wie sie die Instruktion vorgesehen hatte, die allgemeine Einführung der Handkommunion in der ganzen Diözese.

Soweit ich die Praxis überschaue, wird die Instruktion allgemein dahin verstanden, dass, wenn an irgendeinem Ort des Gebietes, für das eine Bischofskonferenz zuständig ist, eine „gegenteilige Übung” sich gebildet hat, die Bischofskonferenz sich für berechtigt hält, die Einführung der Handkommunion in dem Sinne zu beschließen, dass jeder Ortsoberhirt ermächtigt wird, sie in dem gesamten Gebiet seiner Diözese einzuführen. Das bedeutet, dass die Klausel der Instruktion: „dort, wo eine gegenteilige Übung schon eingebürgert ist” unbeachtet bleibt, ja in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die Handkommunion bleibt entgegen dem Wortlaut der Instruktion nicht beschränkt auf Orte, in denen sie sich in der Vergangenheit gebildet hat, sondern breitet sich auf Gebiete aus, die von ihr nicht erfasst waren. Ja, sie greift über auf ganze Diözesen, die bisher von ihr unberührt blieben. Denn einmal mag nicht leicht ein Bischof hinter einem anderen zurückstehen, wenn etwas „Neues” getan wird. Zum anderen ließe sich die veränderte Praxis der Kommunionspendung auch nicht leicht an den Grenzen einer Diözese aufhalten. Bei dem heutigen Hang zur Nachahmung und dem Zwang der Mode breitet sich eine irgendwo geschaffene, populär gemachte und propagierte Neuerung mit Windeseile überallhin aus. Die Autorität der Ortsoberhirten ist derart geschwächt, dass ein Verbot, das zu tun, was in der Nachbardiözese geübt wird, vielfach unbeachtet bliebe, sofern nicht Strafsanktionen ergriffen werden.

In den deutschen Bistümern wurde jedenfalls jeweils für das gesamte Gebiet, „in allen Gemeinden und Gottesdiensten“, gestattet, von der Erlaubnis zur Darreichung der Kommunion in die Hand Gebrauch zu machen. Das bedeutet, dass in Diözesen, in denen sich bisher nur in einer Pfarrei oder in wenigen Pfarreien die Übung eingebürgert hatte, nun in allen die Handkommunion eingeführt wird.

6. Gleichberechtigung beider Arten des Kommunionempfanges

Alle bischöflichen Verordnungen heben hervor, dass es fortan zwei Weisen des Kommunionempfanges gibt. Beide Formen sind gleichberechtigt. Die Gläubigen haben Freiheit, welche der beiden Formen sie wählen wollen. Sie sollen ihre Entscheidung von der Überlegung abhängig machen, welche Art „ihnen persönlich als größere Hilfe zum andächtigen Empfang des Herrenleibes erscheint“. Religiöse Gründe sollen also die Wahl leiten, nicht sachfremde Motive. Der Erzbischof von Freiburg verlangte von denen, die sich zur Handkommunion entschließen, dass sie dies tun „nicht aus Mode und Überheblichkeit, sondern aus Ehrfurcht und Glauben“. Er widmete der nunmehrigen Doppelheit der Weise der Kommunionspendung weitere eingehende Ausführungen und warnte davor, dass „Spaltung, Überheblichkeit oder gegenseitige Vorbehalte” wegen der verschiedenen Art des Kommunionempfanges entstehen und dass die Gläubigen hinfort in „zwei Klassen”, in „Mündige und Unmündige, Fortschrittliche und Rückschrittliche” eingeteilt würden.

7. Praktische Handhabung

Es werden dann die Einzelheiten der Haltung bei der Handkommunion angegeben. Dabei wird zwischen dem Legen der Hostie in die offene Hand des Empfängers und dem Übergeben der Hostie in die Finger des Empfängers unterschieden.

Die Handkommunion zerfällt also selbst wieder in zwei verschiedene Weisen. Ja, es ist sogar eine dritte Weise möglich. Die Kommunikanten „sollen” sich zwar nicht selbst die Hostie aus einem aufgestellten Speisekelch nehmen.

Dafür werden verschiedene Begründungen gegeben. Nach der Verordnung für die Erzdiözese München und Freising ist der Grund, „weil das Zeichen des Darreichens dabei verlorengeht“, also ein vom Zeichen genommener Grund, nach jener für die Diözese Mainz, „weil dabei leicht mehrere Hostien berührt oder gegriffen werden können”, d. h. ein hygienischer Grund. Das Wegnehmen von einer Patene ist dagegen in kleinen Gemeinschaften erlaubt, „wenn … der Kommunizierende eine Hostie greifen kann, ohne andere Hostien dabei zu berühren”. — In Belgien gestatteten die Bischöfe den Gläubigen unter bestimmten Umständen, die Hostie selbst aus dem Speisekelch zu nehmen.

Auch die Kinder haben nach der gemeinsamen Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz „grundsätzlich” das Recht zur Handkommunion. Dieser Passus fehlt jedoch in der Verordnung für die Erzdiözese Freiburg.

8. Verpflichtung des Kommunionspenders

Die Zulassung der Handkommunion stellt einseitig auf das Recht der Gläubigen, die Weise des Kommunionempfanges zu bestimmen, ab. Der Gläubige hat die Möglichkeit der Auswahl. Die Entscheidung ist seinem gewissenhaften Urteil anheim gestellt. Die Spender der heiligen Kommunion werden hingegen nach der Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz „verpflichtet“, „sich nach dem Wunsch des Empfangenden zu richten”. Diese verbindliche Anordnung wirkt angesichts der Umstände, die zur Einführung der Handkommunion führten, etwas peinlich. Während seit Jahren die „Verpflichtung” der Empfänger und der Spender, die Hostie in den Mund zu empfangen bzw. zu legen, von denen, die eigenmächtig die Handkommunion praktizierten, unbeachtet gelassen und von den Hirten der Kirche nicht urgiert wurde, wird jetzt, nachdem die Eigenmächtigkeit von den Hirten zum Gesetz erhoben worden ist, den Spendern die Verpflichtung, die Handkommunion auf Wunsch zu praktizieren, eingeschärft. Dabei wird ganz übersehen, dass auch der Spender der heiligen Kommunion nach seinem Gewissen handeln muss. Es könnte sein, dass nicht jeder Priester gewissensmäßig in der Lage ist, die Kommunionspendung in der Gestalt der Handkommunion zu vollziehen. Tatsächlich gibt es Priester, denen ihr Gewissen die Austeilung der heiligen Kommunion in die Hand nicht gestattet. Ihnen muss bei einer künftigen Ordnung der Kommunionspendung Rechnung getragen werden. Man muss hier konsequent sein. Wenn es nach dem Indult dem Gewissen des Bischofs überlassen ist, zu entscheiden, ob er die Handkommunion in einer Diözese einführen will, und wenn damit diese Entscheidung als das Gewissen angehend gekennzeichnet ist, dann wird man auch dem Spender das Recht auf einen Gewissensentscheid in dieser Frage zubilligen müssen. Diese Notwendigkeit hat der Erzbischof von Freiburg offenbar empfunden. Nach seiner Verordnung werden die Ausspender der heiligen Kommunion „gebeten”, „jedem Gläubigen das Sakrament auf die Art zu spenden, die er für sich wünscht“. Es besteht also in der Erzdiözese Freiburg keine Pflicht zur Spendung der Kommunion in die Hand. Ja, es kann nach der Verordnung für Freiburg u. U. sogar die Pflicht bestehen, die Handkommunion zu verweigern. Wenn nämlich der Spender der heiligen Kommunion „begründeten Verdacht” hegt, durch die Spendung der heiligen Kommunion in die Hand könne „im Einzelfall die schuldige Ehrfurcht verletzt werden oder mit dem Sakrament Missbrauch getrieben werden, muss er von dieser Form Abstand nehmen”.

9. Auswirkungen

Es gibt künftighin, was die Weise der Kommunionspendung angeht, zwei Rechtskreise innerhalb der lateinischen Kirche.

In dem einen ist die einzig zulässige Art der Kommunionspendung das Legen der Hostie auf die Zunge des Empfängers.

Wer immer in diesem Rechtsgebiet die heilige Kommunion spendet oder empfängt, ist zu dieser Art der Kommunionspendung bzw. des Kommunionempfanges verpflichtet.

In dem anderen Rechtskreis gibt es zwei Arten der Kommunionspendung, in den Mund und auf die Hand. Der Empfänger hat die Möglichkeit der Wahl. Der Spender ist grundsätzlich verpflichtet, dem Empfänger zu willfahren, sofern ihm die Spendung auf die Hand nach seinem Gewissen möglich ist.

Die Einführung der Handkommunion sieht von den ökumenischen Implikationen der Neuerung völlig ab. Die Rücksicht auf die Ostchristen — unierte und nichtunierte in gleicher Weise — wurde gänzlich außer acht gelassen. Die Ostkirche kennt, die Nestorianer ausgenommen, den Brauch der Handkommunion nicht; sie lehnt ihn sogar entschieden ab und denkt nicht an seine Einführung.

Ebenso blieben die Abendmahlsriten der Lutheraner unbeachtet, die in der Regel nicht die Handkommunion praktizieren. Die einzige große protestantische Gruppe, die die Handkommunion kennt, sind die Reformierten. Das ist kein Zufall, sondern ergibt sich aus ihrer Eucharistielehre, die keine leibhaftige Gegenwart des Herrn im Abendmahl kennt. Es ist erschreckend, dass ein Brauch in die Kirche eingeführt wird, der ausgerechnet bei jenen getrennten Christen üblich ist, die in der Eucharistielehre am weitesten vom Glauben der Kirche entfernt sind.

Die aus der Instruktion „Memoriale Domini” sprechende naive Hoffnung, die Übung der Handkommunion könne auf die Orte bzw. Diözesen beschränkt werden, wo sie „schon eingebürgert ist”, ist unrealistisch. Dies ergibt sich schon aus der verwendeten Terminologie. Statt des Bildes aus dem Bürgerrecht (im Deutschen) bzw. aus dem Pflanzenreich (invalescere, im Lateinischen) hätte man besser das Bild von einem Steppenbrand oder einem Dammbruch verwendet.

Wer den Massenmenschen und den Einfluss der Massenmedien von heute auch nur einigermaßen kennt, ist sich darüber im klaren, dass alles, was als „modern” gilt, sich mit der Gewalt eines Sturms und mit der Sicherheit einer Epidemie ausbreitet. Man wird der Voraussage eines progressistischen Liturgikers zustimmen müssen, dass sich die Zulassung der Handkommunion in einigen Ländern „auch dort, wo diese Form weiter als unerlaubt gilt, auswirken wird“. Dafür liegen schon jetzt Zeugnisse vor. Manche Kommunionspender anderer Länder führen sie ein, ohne eine rechtliche Grundlage zu besitzen, also in offenem Ungehorsam; Besucher aus Ländern, in denen sie gestattet ist, suchen sie zu ertrotzen. Noch versuchen manche Ortsoberhirten, das Übergreifen der Praxis auf ihre Gebiete zu verhindern. So ließ der Erzbischof von Salzburg zweimal im kirchlichen Amtsblatt und durch Anschlag auf den kirchlichen Anschlagtafeln sowie durch Verkündigung bekannt geben, dass die „allgemein übliche Praxis”, die heilige Kommunion in den Mund des Empfängers zu reichen, beibehalten werde und dass sich auch Gäste aus anderen Ländern „dieser einheitlichen Praxis” anzugleichen hätten. Es besteht kein Zweifel, dass diese Mahnung (ebenso wie zahllose frühere, auf andere Gegenstände der Liturgie bezügliche Anordnungen auf die Dauer nichts fruchten wird.

Das Indult zur Zulassung der Handkommunion wurde unter der Bedingung gewährt, dass die gebräuchliche Weise des Kommunionempfanges dadurch nicht ausgeschlossen werden darf. Es hat nicht den Anschein, dass die Anhänger der Handkommunion, wenn sie erst einmal die Mehrheit sind, den Gläubigen, die auf die andere, gleichberechtigte Weise die heilige Kommunion empfangen, das gleiche Maß an Geduld, Achtung und Liebe beweisen, das sie erfahren haben, als sie im Ungehorsam gegen das geltende Gesetz die Kommunionspendung bzw. den Kommunionempfang auf die Hand praktizierten bzw. ertrotzten. Der Progressismus arbeitet nach einem strategischen Gesamtplan, dem er die taktischen Operationen unterordnet. Die Begründung, die er einerseits der Handkommunion gibt, und die Abwertung, die er andererseits der überkommenen Form der Kommunionspendung zuteil werden lässt, lassen die Absicht erkennen, die bisherige Form der Kommunion völlig durch die Handkommunion zu ersetzen. Der Zustand der Koexistenz beider Formen ist nur eine Konzession an den Apostolischen Stuhl, eine Etappe, die bald überwunden werden soll. Das Endziel ist die alleinige Praktizierung der Handkommunion.

Gewisse Theologen geben eine Darstellung der beiden nunmehr zulässigen Weisen des Kommunionempfanges, die so einseitig auf die angeblichen Vorzüge der Handkommunion ausgerichtet ist, dass sie von manchen Gläubigen als Diffamierung derer, die bei der überkommenen Praxis des Kommunionempfanges verblieben, empfunden wird. So wird die Mundkommunion als „unpraktisch” und „mühsam” abgetan. Der Berliner Pfarrer Johannes Günther bezeichnete die Handkommunion als „weniger schwierig” und „würdiger“. In einer Beilage zu dem Amtsblatt für die Diözese Mainz wurde die Kommunionpatene als abgeschafft erklärt. „Darum” sei bei den Gläubigen, die den Empfang der heiligen Kommunion in den Mund wünschen, von Seiten des Spenders „besondere Vorsicht” geboten.

In manchen – und offenbar nicht wenigen – Pfarreien hat die Handkommunion die Mundkommunion schon jetzt fast gänzlich verdrängt. Der Empfang in der herkömmlichen Weise wird dadurch psychologisch außerordentlich erschwert, weil der die heilige Kommunion in dieser Weise Empfangende leicht zum Gegenstand der Verwunderung wird, ja Anlass zum Ärgernis gibt. Bereits jetzt klagen Gläubige, die in der herkömmlichen Weise kommunizieren wollen, dass sie geziehen
werden, Zwietracht zu erregen, und dass sie deswegen nur noch an Werktagen, wenn wenige Menschen die heilige Messe mitfeiern, sich getrauen, die heilige Kommunion zu empfangen. Manche Priester geben sich alle Mühe, die Spendung der heiligen Kommunion auf die Zunge des Empfängers durch diskriminierende Platzanordnung der Kommunikanten zum Verschwinden zu bringen. An einigen Stellen werden Gläubige, die die Handkommunion nicht mitmachen, sogar bei der heiligen Kommunion übergangen.

Der Bischof von Mainz hat diese Entwicklung vermutlich vorausgeahnt. Denn er hat sich in seiner Verordnung zur Einführung der Handkommunion dagegen gewandt, dass derjenige, der bei der traditionellen Form des Kommunionempfanges bleibt, sich selbst als „rückständig” betrachtet oder so angesehen wird. Er schließt diese Mahnung mit dem erstaunlichen Satz: „denn man kann die hl. Kommunion in jeder der beiden Arten ehrfürchtig und fromm empfangen”, erstaunlich deswegen, weil es schon notwendig ist, das für die Kommunion in der überlieferten Weise festzustellen.

Zusammenfassung

1. Die Handkommunion ist kein Teil der Liturgiereform. Weder auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil noch nach ihm ist sie von den Bischöfen als mögliche Form der Kommunionspendung bzw. des Kommunionempfanges in Erwägung gezogen worden. Sie ist ihnen vielmehr von progressistischen Theologen aufgezwungen worden.

2. Dieser Prozess verlief in verschiedenen Stadien. Zuerst in Holland, dann in anderen Ländern haben sich gewisse Theologen für diese Form des eucharistischen Mahles ausgesprochen. Bei nicht wenigen erwuchs der Wunsch nach Zulassung der Handkommunion aus einer Eucharistieauffassung, die sich weit von der amtlichen Eucharistielehre der Kirche entfernt hat. Diese Theologen blieben bei theoretischen Aufstellungen nicht stehen. Sie warben für die ihnen vorschwebende veränderte Weise der Kommunionspendung, führten sie eigenmächtig ein und stifteten andere dazu an.

Die meisten zuständigen Bischöfe sahen der Entwicklung tatenlos zu, duldeten sie, ja praktizierten diese Weise des Kommunionempfanges teilweise selbst. Sie vernachlässigten ihre Aufsichtspflicht über die liturgische Gesetzgebung der Kirche und beteiligten sich an der Übertretung eines gesamtkirchlichen Gesetzes. Nur wenige Bischöfe versuchten, vielfach von Gläubigen gedrängt, die Geistlichen zur Beobachtung des geltenden Rechts anzuhalten. Sie kamen jedoch über Mahnungen nicht hinaus, die in der Regel fruchtlos blieben. Auch der Apostolische Stuhl, zu dessen Kenntnis diese schwerwiegenden Vorgänge gelangten, griff nicht wirksam ein. Offensichtlich sind weder die Bischöfe noch der Heilige Stuhl zur Zeit gewillt, eigenmächtige Änderungen auf liturgischem Gebiet mit Strafdrohungen zu belegen und strafrechtlich zu ahnden.

3. Die aus Holland nach Deutschland, Belgien und Frankreich eingedrungene Praxis gewann allmählich unter dem Episkopat dieser Länder in steigendem Maße Anhänger, wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchen Motiven dies geschah.

Deren Sympathien verdichteten sich in dem mit Zweidrittelmehrheit zustande gekommenen Beschluss der zuständigen Bischofskonferenzen, den Antrag an den Apostolischen Stuhl zu stellen, die im Ungehorsam entstandene Übung in den Rang eines partikulären Gesetzes zu erheben. Um widerstrebende Bischöfe für die zur Antragstellung erforderte Zweidrittelmehrheit zu gewinnen, sollte die veränderte Weise des Kommunionempfanges nicht für das Gebiet der Bischofskonferenz vorgeschrieben, sondern ihre Einführung der Entscheidung des einzelnen Ortsoberhirten überlassen werden.

4. Der Apostolische Stuhl mit dem Papst an der Spitze war der Handkommunion abgeneigt. Der Heilige Vater mochte sich jedoch nicht zu einem sofortigen klaren Nein zu entschließen, führte vielmehr eine Befragung des Episkopates des lateinischen Ritus herbei. Sie ergab eine starke Mehrheit gegen eine Zulassung der Handkommunion. Trotz dieses klaren Ergebnisses der Umfrage drangen die Vorsitzenden der erwähnten Bischofskonferenzen weiter in den Heiligen Vater. Der Papst gab schließlich ihrem Drängen nach und gestattete die Handkommunion für den Bereich dieser Bischofskonferenzen in der Gestalt einer Ermächtigung der einzelnen Ortsoberhirten.

5. Aus diesen Tatsachen ergibt sich: Eine Übung, die sich im Gegensatz zum geltenden gesamtkirchlichen Recht auf lokaler Ebene entwickelt, wird heute nicht nur geduldet, sondern hat unter Umständen Aussicht, vom höchsten kirchlichen Gesetzgeber zur Grundlage einer partikulären Gesetzgebung gemacht zu werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Übung nicht die Eigenschaften besitzt, die zur Bildung von Gewohnheitsrecht erfordert sind. Das bedeutet: Den Ungehorsamen wird durch den Beschluss der Bischofskonferenz bzw. das Indult des Apostolischen Stuhles gleichsam bestätigt, dass ihr Ungehorsam gerechtfertigt war und sie darum jetzt recht bekommen.

6. Man muss sich darüber klar sein, dass hiermit ein gewichtiger Präzedenzfall geschaffen worden ist. Dies gilt zunächst für den Gegenstand, bei dem der Druck von unten zum Erfolg geführt hat, für den Empfang der heiligen Kommunion. Hier können noch andere Möglichkeiten ersonnen und praktiziert werden. Tatsächlich wurde auch schon der Vorschlag gemacht, die Hostie nicht von den Fingern des Priesters berühren zu lassen, sondern sie mit „einer Art kleiner Gebäckzange” in die Hand des Empfängers zu legen“. Ebenso wird es sich nicht verhindern lassen, dass manche Gläubige beim Empfang der heiligen Kommunion Handschuhe tragen. Die Anmerkung in der Verordnung für München und Freising: „Es versteht sich, dass man bei der Handkommunion keine Handschuhe trägt” kann die Einführung einer „Handschuhkommunion” schwerlich hintanhalten, falls nur jemand auf den Gedanken kommt, sie zu propagieren. In den Niederlanden ist es vorgekommen, dass ein Priester die Brautleute die heilige Kommunion an ihre Eltern und Freunde austeilen ließ.

7. Sodann kann niemand ausschließen, dass die Art und Weise, in der die Gesetzgebung über die Handkommunion eingeführt wurde, Schule machen und auf andere Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung übertragen werden kann.

Grundsätzlich steht von nun an jeder Gegenstand der kirchlichen Disziplin, jedes Gesetz, das der Ordnung in der Kirche dient, unter der Drohung, via facti überwunden zu werden, und zwar, was das entscheidend Neue und Revolutionäre ist, ohne dass die zur Schaffung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Niemandem kann künftig von vornherein verwehrt werden, zu meinen, das Gesetz, das er zum Gegenstand der Kontestation macht, werde, wenn sich nur genügend Kontestanten finden, aus den Angeln gehoben werden können. Bei jedem Gesetz lässt sich künftig die Erwartung hegen bzw. wecken, die Hirten der Kirche werden, wenn die Übertretungen nur genügend zahlreich und weitverbreitet sind, den Willen der Übertreter zur Grundlage einer neuen Normierung machen. Es dürfte nicht zu viel gesagt sein, wenn man feststellt, dass damit die Subversion in der Kirche geradezu ermutigt wird.

8. Im Zusammenhang mit der Einführung der Handkommunion und anderen progressistischen Bestrebungen wurde in Kreisen der Bischöfe häufig davon gesprochen, man müsse solche Bewegungen „auffangen”. Mit „Auffangen” ist vermutlich das Bemühen gemeint, den berechtigten Kern exzessiver Forderungen zu erkennen und zu erfüllen, um dadurch die Radikalisierung dieser Kreise zu verhüten. Nun ist im Falle der Handkommunion nicht zu sehen, mit welchem Recht hier von „Auffangen” gesprochen werden kann. Denn die Bischöfe haben sich ja tatsächlich zu Vollstreckern des Willens aggressiver Minderheiten gemacht und sich damit in gänzliche Abhängigkeit von progressistischen Agitatoren begeben. Außerdem ist zu fragen, wie eine Bewegung noch radikaler werden kann, die in ihren führenden Vertretern bis zur Leugnung des Glaubens, der Grundlage der Kirche, fortgeschritten ist. Die Politik der Beschwichtigung hat gegenüber zu allem entschlossenen, rücksichtslosen Gruppen noch nie Erfolg gehabt.

9. Beachtenswert ist weiter das Verhalten des höchsten kirchlichen Gesetzgebers. Die Einführung der Handkommunion zeigt, dass der Apostolische Stuhl dem Drängen mancher Bischofskonferenzen, das sich auf vollendete Tatsachen stützen kann, auch dann nachgibt, wenn, wie in dem vorliegenden Falle, schwerwiegendste Argumente gegen deren Ansinnen sprechen. Die Faktizität eines Geschehens ist stärker als ein ganzes Bündel durchschlagender Gründe. Druck von unten und die Politik vollendeter Tatsachen vermögen jede noch so beweiskräftige Überlegung zu entwerten.

10. Die Beiseitesetzung der Meinungsäußerung des Episkopates bei der Einführung der Handkommunion zeigt die Relativität der Bedeutung einer derartigen Befragung und die Brüchigkeit des Kollegialitätsprinzips. Mehrheiten sind offenbar nur beachtlich, solange sie sich in einem bestimmten Sinn aussprechen. Entscheiden sie sich anders, werden sie beiseitegelassen. Umgekehrt hat eine eigenmächtig eingeführte Praxis, falls sie dem progressistischen Trend entspricht, auch dann Aussicht, von einzelnen Bischofskonferenzen aufgenommen und von der Gesetzgebung der Kirche sanktioniert zu werden, wenn die Mehrheit der Bischöfe sie ablehnt. Die Kollegialität wird, so scheint es, vor allem dann angewandt, wenn es gilt, dem Papst Rechte abzutrotzen. Sie wird jedoch fallengelassen, wenn die Mehrheit der Bischöfe mit dem Papst einig geht. Man mache sich noch einmal die Verteilung der Gewichte bei der Frage der Handkommunion klar. Auf der einen Seite standen das eindeutige Votum der Mehrheit der Bischöfe, das Gewicht der Sache und die Bedeutung
der angeführten Argumente, schließlich auch der Papst, auf der anderen Seite eine Minderheit von Bischöfen und der Druck progressistischer Rebellen. Trotz des erdrückenden Übergewichtes der ersten Gruppierung hat sich die zweite durchgesetzt.

11. Die Einführung der Handkommunion stellte die mit der Formulierung des Gesetzes, der Instruktion, betrauten kurialen Organe vor eine kaum zu lösende Aufgabe. Sie standen nicht nur unter Zeitdruck, sondern auch unter dem Zwang, Unvereinbares zu vereinen, die hergebrachte Weise der Kommunion, für die alle Argumente sprechen, und die den Hirten der Kirche von unten aufgezwungene Form, für die keine Argumente zur Verfügung stehen. Ein Gesetz, in dem widerstreitende Aussagen und entgegengesetzte Regelungen Platz finden, die nur äußerlich notdürftig miteinander verknüpft sind, bildet keine Einheit. Es ist ambivalent und vermag deswegen die ihm Unterworfenen nicht zu überzeugen.

12. Schließlich weist die Durchführung des auf so merkwürdige Weise zustande gekommenen und in sich widerspruchsvollen Gesetzes schwerwiegende Mängel auf. Bei ihr wurden rechtliche Schranken beiseitegesetzt. Die Rangordnung der Normen, die sich aus formalen und materialen Kriterien ergibt, wurde nicht beachtet. Die Durchführungsbestimmungen widersprachen teilweise dem Gesetz, das zu ihrer Aufstellung berechtigte und deren Ausführung sie dienen sollten. Schon das Indult entfernte sich von der Instruktion. Die Verordnungen der Bischöfe gingen über beides hinaus. Der höchste Gesetzgeber der Kirche musste erleben, wie sein Nachgeben nicht honoriert wurde.

Der gesamte Vorgang der Einführung der Handkommunion ist ein erschütterndes Beispiel dafür, wie eine Autorität selbst dazu beiträgt, den Respekt vor ihr zu zerstören und die Kontestation zu ermuntern. Mit ihr wurde ein Weg eingeschlagen, der, wenn er weitergegangen wird, zur Auflösung der Kirche als einer geordneten Gemeinschaft führen kann.

Inhaltverzeichnis

 

Prof. Dr. Georg May über die Einführung der Handkommunion und die Bedeutung der Mundkommunion.


 

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